Fundsache Lottoschein-Fundunterschlagung
Wenn man eine Sache oder Geld findet, die weniger als 10 Euro wert ist, darf man sie ja behalten. Dann wäre es keine Fundunterschlagung. Mal angenommen, A findet einen Lottozettel, der einen Wert bei Abgabe des Scheins von 4 Euro 90 hat. Den darf A ja behalten, weil es ein geringfügiger Betrag ist. Bei der Auslosung der Lottozahlen stellt A fest, dass der Schein einen Gewinn von sagen wir mal 2000 Euro erbringt. In dem Moment ist die Fundsache ja im Wert gestiegen. Muss A dann den Gewinn bzw. den Schein dann doch beim Fundbüro abgeben?
Dieses Thema kam am Wochenende bei uns auf, als der Jackpot ausgelost wurde. Einige meinten, dass der Fund nicht mehr wert war, als die 4 Euro 90 und daher ein geringfügiger Betrag wäre. Andere unter anderem auch ich, meinten, dass A sich damit einer Fundunterschlagung schuldig machen würde, weil der Wert des Scheins sich ja gesteigert hat.
Wie ist es nun richtig? Darf A den Gewinn behalten oder muss A den Gewinn bzw. den Schein abgeben?
Recht einfach: A muss den Schein abgeben, da der Wert des Loses höher ist als der Wert des Einsatzes.
Wenn sich beim Fundbüro niemand meldet und nachweisen kann, dass er der Gewinner ist (z. B. mittels eines Kassenbeleges) so bekommt A den Fund zugesprochen. Falls nicht hat A immernoch ein Anrecht auf den Teil des Wertes nach § 971 BGB.
Hallo Subbotnik!
Danke, dann werde ich das mal so weitergeben an die Runde Also auch, wenn der Schein zum Zeitpunkt des Fundes von A einen geringeren Wert hatte, als ca. eine Woche später, als die Kugeln gerollt sind, muss der Schein abgegeben werden?
Muss A den Schein dann schon beim Fund abgeben, weil der Schein eventuell einen höheren Wert hat, als angenommen oder braucht A den Schein erst abgeben,wenn das Los entschieden hat? Es könnte ja sein, dass der Gewinn auch nur so gering ist, dass er weniger als 10 Euro beträgt.
Solang der Schein noch nicht ausgelost wurde hat er ja noch nicht den höheren Wert - da würde ich an As Stelle der Einfachheit halber die Ziehung abwarten und je nachdem zum Fundbüro gehen oder den Schein in den Müll werfen, schließlich entstehen A dadurch (Anzeige usw.) auch Umstände. Wenn man hier sicher sein will kann man sich auch auf § 965 (2) BGB (Anzeigepflicht des Finders) berufen, dass man hiernach auf die Anzeige verzichten kann.
Wenn er ausgelost wurde weiß man dann ja dass er mehr Wert ist als das Los gekostet hat und dann den Fund einzustreichen bzw. den Schein zu behalten wäre wieder Fundunterschlagung - wenn er nicht gewinnt lediglich ehrenamtliche Müllentsorgung .
Link dieser Seite https://www.talkteria.de/forum/topic-88618.html
Ähnliche Themen
Weitere interessante Themen
- Schöne Blatt Pflanze für die Wohnung 1026mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: Rubbelfeld · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Schöne Blatt Pflanze für die Wohnung
- Palmen für die Wohnung 2986mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: Dreddi · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Palmen für die Wohnung
- Notebook von Plus 3130mal aufgerufen · 3 Antworten · Autor: Simone1987 · Letzter Beitrag von Entenhausen
Forum: Hardware
- Notebook von Plus
- Tauchen in Israel 2155mal aufgerufen · 2 Antworten · Autor: grafeistee · Letzter Beitrag von Trisa
Forum: Urlaub & Reise
- Tauchen in Israel