Fahrrad aus der Nachbargarage geklaut - Wer ist schuld?
A und B wohnen in einem Zweifamilienhaus zur Miete, auf dem Grundstück befinden sich zwei Garagen, für jede Mietpartei eine. A stellt sein Auto nur im Winter in die Garage, den Sommer über parkt er es an der Straße oder auf dem Hof. B dagegen stellt sein Auto das ganze Jahr in die Garage. Da A's Garage ja im Sommer leer steht, stellt er dort sein Fahrrad ab, um es nicht für jede Fahrt aus dem Keller hochtragen zu müssen. B stellt sein Rad ebenfalls dort unter, weil auch er keine Lust habt es ständig rauf und runter zu schleppen. Das ist zwar nie mit A geklärt worden, dieser hat aber nichts gesagt, weil man sonst gut mit B auskommt und der Platz ja sowieso vorhanden ist.
Wenn A nun mit seinem Fahrrad losfährt lässt der das Garagentor meist offen, weil sich nichts stehlenswertes in der Garage befindet, B schließt sein Rad, wie A auch, an dem dort aufgestellten Fahrradständer an. Neulich hat B das aber vergessen und sein Fahrrad ungesichert in der Garage stehen lassen. A hat nicht darauf geachtet und wie üblich das Tor offen gelassen. Prompt wurde B's unverschlossenes Fahrrad gelaut.
B verlangt nun Schadenseratz von A, weil dieser den Diebstahl verschuldet habe. Wäre das Tor geschlossen gewesen, hätte niemand das Rad gestohlen, so dass A Teilschuld trägt. A sieht das anders: Erstens ist B selber dafür verantwortlich, sein Rad zu sichern, schließlich waren alle Möglichkeiten das Rad anzuketten gegeben und er ist davon ausgegangen, dass diese genutzt worden seien, das muss A nicht auch noch für ihn kontrollieren. Das Rad war wie immer neben dem Ständer abgestellt, so dass auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich war, dass es ungesichert sein könnte.
Zweitens hätte B sein Fahrrad ja auch im Keller oder zumindest in seiner eigenen Garage abstellen können, in diesem Fall hätte das offene Tor keine Auswirkungen gehabt und das Rad wäre nicht gestohlen worden. A tut es zwar leid, das B's Drahtesel abhanden gekommen ist, fühlt sich aber nicht dafür verantwortlich und ist nicht bereit auch nur einen Cent zu erstatten.
Kann B tatsächlich Schadenseratz von A verlangen, da dieser fahrlässig gehandelt hat oder liegt A richtig und B ist selber schuld an der Misere?
In erster Linie ist natürlich der Schuld, der das Rad geklaut hat .
A ist so freundlich und lässt B also sein Fahrrad untestellen und nun will B allen Ernstes SE von diesem? Natürlich kann man kausal davon ausgehen, dass A eine Teilschuld haben könnte, weil er sein Garagentor nicht geschlossen hat und so das Rad von B gestohlen werden konnten.
Da gibt es aber zwei Dinge, die dagegen sprechen: zum einen hat B den A nie gefragt, ob er sein Rad da unterstellen kann. Er kann also auch nicht davon ausgehen, dass A das Rad schützt, sondern froh sein, dass das ein netter Nebeneffekt ist, dass das Rad bei geschlossener Tür nicht gestohlen werden kann. Zwar hat A nie was gesagt - aber das heißt nicht, dass er automatisch dafür verantwortlich ist.
Und der zweite wichtigere Aspekt: B hat sein Fahrrad nicht abgeschlossen. Er kann nicht davon ausgehen, dass A auch noch darauf achtet. Wäre es angeschlossen gewesen, hätte er das Tor auch auflassen können. Da B für sein Rad, bzw die Sicherheit von diesem, selbst verantwortlich ist, ist es allein Schuld des B. Hätte dieser nämlich sein Fahrrad nicht in der Garage abgestellt, sondern draußen und das ebenfalls nicht angeschlossen, wäre das auch sein Problem gewesen. Das A hier geduldet hat, dass das Rad des B bei ihm steht ist nicht relevant!
Geich zu Beginn möchte ich festhalten, dass ich kein Jurist bin und auch keinerlei Rechtsberatung leisten kann noch will. Ich gebe lediglich meine Sicht als Laie - mit dem was ich als "gesunden Menschenverstand" bezeichnen würde - wieder.
Hier ist A welcher offenbar aus Gutmütigkeit und um ein gutes nachbarschaftliche Verhältnis zu haben es über einen langen Zeitraum duldet, dass B die Garage mit nutzt. B benutzt also kostenlos die Garage von A mit. Schon der Umstand, dass er dies ohne Absprache macht, ist sicher fragwürdig und lässt mich vermuten, dass B auch sonst schwierig ist.
Jetzt weiss B auch, dass wenn A sein Rad aus der Garage nimmt, er das Tor offen lässt. Was auch sein Recht ist. Genau so, wie B "keine Lust hat", das Rad aus dem Keller zu schleppen, möchte vermutlich A nicht beim Ankommen die Garage erst öffnen müssen. Ausserdem ist das die einzige Möglichkeit für B, sein Rad in die fremde(!) Garage zu stellen. Ich gehe mal davon aus, dass B nicht eine verschlossene fremde Garage öffnet, um sein Rad unterzustellen, ohne das dies abgesprochen wäre ...
Jetzt geschieht das unglaubliche: das Rad wird aus der Garage geklaut! Obwohl ich tatsächlich glaube, dass es Juristen gibt, die ein Mitverschulden von A konstruieren können (Duldung, stillsschweigende Übernahme oder sonstiges was dazu führen könnte, dass A die Verantwortung willentlich übernommen hat oder so), halte ich es für dreist von B, hier auch nur daran zu denken, von A einen Schadenersatz zu verlangen!
Allein die Tatsache, dass er das Rad nicht selber gesichert hat würde doch wohl reichen, jeden Schadenersatz abzulehen. Eine Versicherung würde in so einem Fall ja auch nicht zahlen. Das A sein Tor nicht schliesst ist sein Recht!
Die Frage wäre ja folgende: angenommen, ich finde in meiner Garage ein fremdes Fahrrad vor. Wenn ich dieses nun vor die Garage - eigentlich sogar an den Strassenrand stelle (gehört mir ja schliesslich nicht), weil ich mein Auto herein stellen will, und es wird dann gestohlen - hätte ich dann eine Mitschuld? Wohin muss ich mich mit Fundsachen wenden und kann verlangt werden, dass ich solche Gegenstände wirklich zum Fundbüro bringe?
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