Kosten für die Renovierung von der Steuer absetzen
Meine Eltern wollen ihre große Wohnung aufgeben und in eine kleinere Wohnung ziehen. Wir können ihnen schon beim Umzug helfen aber für das Renovieren der Wohnung müssten sie sich fremde Hilfe holen.
Nun würden wir gern wissen ob sie die Kosten für die Renovierung und die Hilfe bei der Steuer geltend machen können? Es heisst doch immer dass man Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können? Gilt das nur für Firmen oder auch wenn man die Nachbarn bezahlt wenn sei einem helfen?
Hallo,
also bei den Renovierungen dürfen nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, nicht jedoch Materialkosten. Außerdem muß es eine Rechnung dafür geben und die Rechnung muß per Überweisung beglichen werden und nicht als Barzahlung (so soll Schwarzarbeit verhindert werden). Falls die Nachbarn helfen sollten, so wird dies nicht absetzbar sein. Denn die Nachbarn werden wohl kaum eine Rechnung ausstellen über ihre Hilfe.
Die Höchstgrenze für den Abzug bei der Steuer beträgt 20 % des Arbeitslohnes, maximal bis zu 1.200,-- Euro.
Hallo,
Handwerkerleistungen und auch haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Dafür muss allerdings eine Rechnung vorliegen sowie ein Zahlungsbeleg (z.B. Kontoauszug). Dies ist wohl nicht gegeben, wenn der Nachbar bezahlt wird.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört zum Beispiel das Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden), Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, Kinderbetreuung etc.
Bei den Handwerkerleistungen werden allerdings nur die Kosten für die Arbeitszeit (Lohnkosten) sowie die Fahrtkosten berücksichtigt. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.
Die Kosten werden aber sowohl bei den Handwerkerleistungen als auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nur zu 20%, höchstens aber in Höhe von 600,- € berücksichtigt. Für die vollen 600,- € müssten bei den Handwerkerleistungen demnach Lohn- und Fahrtkosten in Höhe von 3.000,- € vorliegen.
Die Kosten werden aber sowohl bei den Handwerkerleistungen als auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nur zu 20%, höchstens aber in Höhe von 600,- € berücksichtigt. Für die vollen 600,- € müssten bei den Handwerkerleistungen demnach Lohn- und Fahrtkosten in Höhe von 3.000,- € vorliegen.
Die Höchstgrenze zum Abzug der Kosten wurde zum 01.01.2009 auf 1.200 ,- Euro verdoppelt, d.h. es müßten dann Lohnkosten in Höhe von 6.000,- Euro entstanden sein.
Kann hier nachgelesen werden.
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