Wie kann man eine Ehe Anulierung beantragen?
Sein ganzes Leben hat X mit seiner Mutter zusammengelebt. X ist jetzt 45 Jahre alt und muss sagen, bei seiner Mutter war es am schönsten. A hatte vor sieben Monaten eine junge Frau R kennen gelernt und sie auf Drängen aller Verwandten und auch seiner Mutter geheiratet. Erst war sie sehr lieb und hat X verwöhnt.
Doch jetzt merkt X, wie sehr ihm meine Mutter fehlt. Denn die Wohnung ist nicht so sauber und ordentlich wie bei ihr. Das Essen schmeckt nicht und Xs Frau R besteht auf anderen Fernsehprogrammen als die X Mutter und X sich immer angesehen haben. X möchte eine Ehe Anulierung - aber wie?
X kann sich die Annulierung der Ehe aus dem Kopf schlagen, wenn es nur das als Grund gibt - denn nach § 28 EheG muss es ausreichende Gründe für eine Annulierung geben. Dass man zurück zu Mutti will ist keiner!
X sollte desweiteren mal einen Blick ins EheG, genauer EheG § 23 werfen - eine Ehe kann nur durch ein Gerichtsurteil annuliert werden und das wird nicht einfach so zugunsten von X gefällt! X müsste zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein (Geschäftsfähigkeit / Urteilsfähigkeit) sein müssen oder A müsste eine enge Verwandte sein oder X oder A müssten noch verheiratet sein. Ich nehme auch mal an, dass die Ehe von X und A nach § 13 korrekt geschlossen wurde - wenn dies nicht der Fall ist, kann sie ebenfalls annuliert werden (aus diesem Grund).
Desweiteren wären mögliche Annulierungsgründe:
- § 30 EheG: Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Minderjährigen)
- § 31 EheG: Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (Täuschung usw.)
- § 32 EheG: Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten (wenn dieser den Partner über sich fundamental getäuscht hat, sich gegenüber ihm verstellt hat, ist aber sehr vage)
- § 33 EheG: Arglistige Täuschung
§ 34 EheG: Drohung
§ 39 EheG: Aufhebung der neuen Ehe (wenn einer der Partner noch verheiratet sein sollte)
Hier gibt es ebenfalls entsprechende Fristen, die man einzuhalten hat - 1 Jahr ab Eheschließung, Situation (z. B. § 34 EheG) oder Kenntnisnahme (je nach Grund, i. d. R. § 30 EheG, § 31 EheG, § 32 EheG, § 33 EheG).
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