Recht am eigenen Bild im Internet
Hallo,
In meinem Bekanntenkreis hat sich aus aktuellen unschönen Anlass folgende Frage gestellt:
Angenommen, eine Person A wurde einmal heimlich, ohne erteilte Erlaubnis und unbemerkt auf einem Volksfest auf offener Straße fotografiert. Person A ist alleine auf dem Foto zu sehen, ohne Umgebung, in bildfüllender Größe. Person A ist dabei von schräg hinten abgebildet, das Gesicht also nicht frontal zu sehen, aber anhand von Kleidung, Schmuck, Haar, Statur und Gesichtsform, soweit aus dem Winkel zu erkennen, schon zu identifizieren.
Nun hat Person A mit Schrecken von einem Bekannten erfahren, dass dieser solch ein Foto online über die Google Bildersuche auf einer privaten Website gefunden habe. Person A hat dies natürlich geprüft und festgestellt, dass es sich dabei tatsächlich um ein Foto von ihr handelt.
Zu allem Überfluss hat Person A dann aber auch feststellen müssen, bei genauerer Betrachtung der Website, dass diese Website nicht nur "jugendfreie" Inhalte besitzt, sondern auch eine Kategorie sexueller Natur, in eben dieser das Foto der, allerdings auf dem Bild völlig bekleideten, Person A sich befindet. Eine Gruppe von Haarfetischisten scheint wohl Fotos von heimlich fotografierten jungen Frauen zu sammeln und zu sexuellen Zwecken zu nutzen, ohne, dass die Fotografierten natürlich je gefragt wurden, ob sie es denn überhaupt erlauben würden, fotografiert zu werden.
Person A ist nicht wohl dabei, dass irgendwelche Fetischisten ihr Foto für sexuelle Zwecke nutzen. Kann Person A nun rechtlich gegen den Website-Betreiber vorgehen, oder ist dies nicht der Fall, da sie auf dem Foto nicht frontal zu sehen ist und man demnach behaupten könnte, Person A sei auf dem Bild nicht eindeutig identifizierbar?
Spielt es dabei eine Rolle, dass Person A auf dem Foto höchstens dreizehn Jahre alt war, wenn man bedenkt, dass das Foto ja gewissermaßen sexualisiert genutzt wird?
Na endlich mal ein einfaches Fallbeispiel, wenn auch nicht ganz, welches in mein Gebiet fällt .
Zuerst: Da A das Zentrum der Berichterstattung ist (und wohl kaum prominent) und hier nach dem KUG (Kunsturhebergesetz) eine Einwilligung zur Verbreitung (egal wie) seitens der abgebildeten Person A bestehen muss, welche nicht besteht, ist das ganze so natürlich nicht zulässig. Genau habe ich das mal an einem anderem Fallbeispiel beschrieben: Video von sich im Internet - Jemanden Anzeigen.
Jeder hat das Recht nach § 22 KUG über die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern von sich frei zu bestimmen. Hier gibt es Ausnahmen, die in diesem Beispiel jedoch nicht zutreffen. Das Recht am eigenen Bild geht übrigens soweit, dass sogar die Erstellung eines Bildes untersagt werden kann, aber auch das unterliegt gewissen Einschränkungen.
Heißt: Der Betreiber der Seite muss das Foto in jedem Fall entfernen, solange keine Einwilligung vorliegt.
Da gibt es zwei Wege:
Der "sanfte" Weg: Den Betreiber darauf hinweisen und um die Entfernung bitten, sowie es untersagen, dass Bild erneut dort zu veröffentlichen. Hier kann man eine Unterlassungserklärung, die seitens des Betreibers unterschrieben werden muss und auf eigene Kosten zurückgesandt werden muss, angehängt werden. Fristen von 2 - 5 Tagen sind hier völlig angemessen.
Wenn man hier mit Nachdruck vorgehen will, siehe nächster Absatz, Absatz 2.
Der "harte" Weg: (Kostenpflichtige) Abmahnung verschicken sowie angefügte Unterlassungserklärung sowie Strafanzeige stellen.
Die Verbreitung eines Bildes ohne Zustimmung der dargestellten Person stellt eine Straftat nach § 33 KUG dar, die ebenfalls bei der Polizei angezeigt werden kann und bei welcher ebenfalls zivilrechtlich weiter vorgegangen werden kann (Schadenersatz, ungerechtfertigte Bereicherung usw.).
Mögliche Probleme:
- Wenn es sich nicht um eine deutsche Adresse handelt oder eine Seite ohne Impressum gestaltet sich das ganze prinzipiell schwieriger - es dürfte klar sein warum.
- Was den Vorwurf der Pädophilie angeht: Schwierig, schwierig, denn solange es sich nicht um Bilder mit pornographischen Inhalten bzw. expliziten Darstellungen handelt ist das immer eine Grauzone. Leider gibt es viele legale Seiten, auch aus Deutschland, auf denen Jugendliche und Kinder im Grunde sehr eindeutig (in Unterwäsche, sehr textilfrei, stark geschminkt usw.) dargestellt und abgebildet werden und das ganze als Modellagentur angepriesen wird auch wenn es mit etwas Nachdenken klar sein sollte welche Klientel hier bedient werden soll. Da nicht einmal das hier nach der Schilderung vorliegt kannst Du Dir vorstellen, dass das am geschilderten Beispiel noch schwerer umzusetzen ist, hier etwas in der Richtung zu verfolgen.
Bei letztgenanntem Punkt müsste man genau wissen, wie die Seite präsentiert wird usw. - bei einer Strafanzeige bei der Polizei kann hier ebenfalls darauf verweisen, dass auch in diese Richtung ermittelt werden soll.
P.S.: Was die Schwierigkeit der Identifizierung angeht: Sobald jemand durch Dritte einwandfrei identifiziert werden kann z. B. anhand typischer Merkmale, auch wenn nicht das Gesicht abgebildet ist, liegt ein Recht am eigenen Bild vor, siehe auch:
- Urteil vom LG Frankfurt Az.: 2/03 O 468/05 oder
- Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3
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