Bankeinzug fehlgeschlagen und dann Mahngebühren?

vom 18.04.2009, 21:36 Uhr

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir (nennen wir sie mal Linda) hat im Februar bei einem Onlineshop Waren im Wert von 16 Euro gekauft. Die Sachen kamen schnell an und Linda bekam eine Online-Rechnung, auf der stand, dass der Rechnungsbetrag von ihrem Konto abgebucht worden war. Ihre Kontoauszüge hat sie aber nicht kontrolliert.

Jetzt kam vor zwei Tagen eine Mahnung mit dem Vermerk, dass der Onlineshop Linda ja schon einmal gemahnt hätte, dass der Rechnungsbetrag nicht überwiesen worden war, deshalb müsste sie jetzt 16 Euro plus 8 Euro Mahngebühren überweisen. Eine Kontrolle der Kontoauszüge ergab tatsächlich, dass der Betrag im Februar nicht abgebucht wurde.

Jetzt die Frage: muss meine Freundin die Mahngebühren mit überweisen? Sie kann sich nicht mehr erinnern, ob sie damals ihre Kontodaten angegeben hat oder auf Rechnung gekauft hat, aber da sie ja eine Rechnung bekommen hat, auf der stand, dass der Betrag abgebucht wurde, hätte man ja davon ausgehen können, dass nichts mehr überwiesen werden muss. Oder ist man verpflichtet, seine Kontoauszüge auf noch ausstehenden Bankeinzug zu kontollieren?

Außerdem hat sie ja keine erste Mahnung erhalten. In der jetzigen Mahnung stand auch nicht, wann und ob eine erste abgeschickt wurde. Ist es erlaubt, gleich beim ersten Hinweis 8 Euro Gebühren zu verlangen? Das wäre in diesem Fall ja sogar die Hälfte des Warenwerts.

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» Studia » Beiträge: 1182 » Talkpoints: 2,44 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Studia hat geschrieben:Außerdem hat sie ja keine erste Mahnung erhalten. In der jetzigen Mahnung stand auch nicht, wann und ob eine erste abgeschickt wurde. Ist es erlaubt, gleich beim ersten Hinweis 8 Euro Gebühren zu verlangen?

Ja, das zumindest ist statthaft, da der Händler direkt mahnen kann, wenn dem Kunden eine Rechnung zugegangen ist, denn daraus ergibt sich die haftung des Kunden, aufzupassen, das er diese Rechnung bezahlt. Eine Erinnerung, wie sie manche Unternehmen verschicken, braucht es hier nicht, viele Unternehmen mahnen dann direkt und dann natürlich auch mit Aufschlägen jenseits von gut und Böse (je nachdem, welchen Warenwert man gekauft hat), dabei liegen die Mahnungsgebühren unterschiedlich zwischen einem kleinen Centbetrag, generell aber bei ungefähr fünf bis fünfzehn EUR, gibt es eine Folgemahnung oder gar die Übergabe an ein Inkassounternehmen, dann wird das ganz schnell deutlich teurer, dann können die Kosten auch schonmal den reinen Warenwert übersteigen.

Nun ist hier der Fall eingetreten, das auf der Rechnung steht, das das Geld per Lastschrift eingezogen wird (kann auch eine standarisierte Rechnung sein), sich Linda aber wundert, denn laut deiner Aussage hat sie niemals eine Bankverbindung angegeben (spätestens hier hätte man schon nachforschen müssen, denn wenn ich weiß, das ich keine Bankverbindungb angegeben habe, wie soll der Shop dann per Lastschrift was einziehen können?). Somit ist der Käufer hier in der Pflicht, seine offenen Rechnungen zu begleichen und die Mahngebühren ebenfalls.

Was man noch versuchen könnte, mit dem Händler eine Einigung zu erreichen, das man die Mahngebühren nicht tragen muss, dazu einfach mal anrufen und freundlich fragen, vielleicht nimmt der Händler Abstand von den Gebühren, wenn nicht, alles sofort bezahlen und als Lehrgeld verbuchen, denn für seine Rechnungen ist man selber zuständig, vor allem, wenn man weiß, das man keien Bankverbindung angegeben hat, aber darauf hofft (dank einer Rechnung, die einen Zusatz enthält), das alles abgebucht wird (wie das funktionieren soll (und das das nicht funktionieren kann), ist mir nicht wirklich ein Rätsel, es kann nicht funktionieren).

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