Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren?
A weiß einfach nicht mehr, wo ihr der Kopf steht. A hat zwei kleine Kinder (Zwillinge, 14 Monate alt), einen Hund und macht neben ihrer Vollzeitarbeit eine betriebliche Weiterbildung. A ist alleinerziehend, ihree Kinder sind in der Kita während sie arbeitet. Nun überlegt A, ob A nicht – zumindest vorübergehend – ihre Arbeitszeit reduzieren soll. A schafft es einfach nicht, alles unter einen Hut zu bekommen. Mit dem Unterhalt von As Ex-Mann und dem Kindergeld würde A auch ein Halbtagsjob ausreichen.
Kann der Arbeitgeber B da ein Veto einlegen oder muss B A den Antrag auf Teilzeit genehmigen? Der Betrieb hat 100 Mitarbeiter.
In erster Linie sollte A gut genug mit ihren Arbeitgeber auskommen, so das dies möglich wäre ohne vors Arbeitsgericht zu ziehen, da die Spannung zwischen den Parteien recht groß und unangenehm ist/ sein wird. Von daher muss im schlimmsten Fall der alte Arbeitsvertrag gekündigt werden damit ein neuer her kann. Daher muss der Arbeitgeber kein veto einlegen (falls das überhaupt geht), da er es einfacher haben kann in dem er einfach keinen neuen Arbeitsvertrag veranlasst. Aber darüber können andere User sicherlich mehr berichten.
Hallo!
Also ich würde an A's Stelle auch erstmal in die Teilzeit gehen, wobei ich glaube, dass man immer das Recht hat sofern dem Betrieb das möglich ist. Nur dann wieder zurück auf Vollzeit, das ist glaube ich dann ein Problem. Man sollte auf jeden Fall seinem Chefin/Chefin seinen Wunsch mitteilen, eventuell lässt es sich ja einrichten, dass man die Arbeit in Teilzeit vorrübergehend z. B. für ein halbes Jahr festlegt und dann wieder zur Vollzeit zurückkehrt. Ich denke es ist wirklich reine Absprache.
Erstmal kommt es drauf an wie groß der Betrieb ist, in dem A tätig ist. Laut Arbeitsrecht müssen mind. 15 Personen regelmäßig beschäftigt sein. Dem AG muß mind. 3 Monate bevor man reduzieren möchte, das ganze bekannt gegeben werden. auch mit der Anzahl der Stunden, die man verkürzen möchte. Wie schon erwähnt wurde, kann der AG aus betrieblichen Gründen ablehnen, ist dann aber in der Beweispflicht.
Ein zurück zur alten Arbeitszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darauf besteht dann kein Anspruch.
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