Im Supermarkt auf Gemüse ausgerutscht! Wer ist schuld?
Hallo!
Kunde A geht in den Supermarkt und will Obst und Gemüse kaufen und rutscht auf einem Blatt Salat aus, was auf dem Boden lag. Die Kundin A wollte sich noch festhalten und zog dabei die Auslage der Eier mit runter, die neben dem Gemüsestand standen und es gingen einige eier zu Bruch. Dabei verstauchte die Kundin A sich auch das Handgelenk.
Die Filialleiterin will nun die Kundin für den Bruch der Eier verantwortlich machen. sieht aber von einer anzeige ab, wenn die Kundin sie nicht wegen dem verstauchten Handgelenk anzeigt. Die Kundin A ist nun etwas verunsichert. Sie würde ja gerne den Supermarkt dafür verantwortlich machen, dass sie auf einem nicht gereinigten Boden ausgerutscht ist . Aber hat auch Angst, dass sie dann zig Eierpakete zahlen muss.
Was meint ihr? Wer ist schuld? Der Supermarkt bzw. die verantwortliche Verkäuferin oder die Kundin A, die ja in meinen Augen nichts dafür kann?
Da die Eier einzig durch den Sturz beschädigt wurden, welcher aus Fährlässigkeit verursacht wurde, würde ich auch davon ausgehen dass die Angestellten des Supermarktes hierfür genauso verantwortlich sind wie auch für den Sturz. Kundin A wird sich jawohl kaum absichtlich an den Eiern festgehalten haben um diese zu beschädigen, sondern viel mehr um eventuell noch Halt zu finden und den Sturz abzumildern.
Deswegen dürfte wohl kein Gericht sie zum Schadensersatz an den Eiern verdonnern, darum sollte die Kundin sich keine Sorgen machen.
Ah zum Glück eine doch recht gut abgegrenzte Situation, da muss ich nicht erst groß ausholen .
Prinzipiell gilt: Der Supermarkt haftet bzw. dessen Versicherung, da die Gänge frei von Verunreinigungen zu halten sind. Die Marktleitung hat hierfür auch Sorge zu tragen.
Aber: Ausgenommen davon ist eben (teilweise) die Obst- und Gemüseabteilung unter bestimmten Umständen, als Beispielurteile kann man hier folgende anführen:
AG Köln (Az 135 C 156/02) - Im Obst- und Gemüsebereich kann es verstärkt dazu kommen, dass Unrat auf dem Boden liegt - hier ist vom Kunden eine größere Sorgfaltspflicht zu erwarten. Vom Betreiber eines Supermarktes kann nicht verlangt werden, den Boden ständig frei von Verunreinigungen zu halten bzw. hier eine extra Arbeitskraft einzuplanen. Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
OLG Karlsruhe (Az 7 U 18/03) - Auch hier wird ein Anspruch auf Schmerzensgeld abgelehnt wenn der Betreiber eines Supermarktes seine Angestellten auf die Reinigungspflicht hingewiesen hat und z. B. sichergestellt ist, dass all 15 Minuten der Bereich um Obst und Gemüse kontrolliert und Unrat ggfs. beseitigt wird. Er muss keine durchgehende Überwachung und sofortige Reinigung sicherstellen.
In diesem Fall wurde der Klägerin, die auf einer Bananenschale ausrutschte ein Schmerzensgeld zugesprochen, da der Betreiber zwar sein Personal hierzu allgemein angewiesen hätte, doch fehlte eine zuverlässige und regelmäßige Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung dieser Anweisung. Eine allgemeiner Anweisung hingegen ist bei kleineren Geschäften trotzdem ausreichend.
OLG Köln (Az 12 U 271/97) - Kundin rutschte auf Salatblatt aus, Betreiber musste 2/3 der Behandlungskosten übernehmen aufgrund einer pflichtwidrigen Sorgfalsverletzung, 1/3 musste die Kundin wegen fehlender Vorsicht tragen. Der Betreiber des Supermaktes musste auch hier die Kosten aus dem Grund teilweise tragen, da er nur eine allgemeine Anweisung vorlag und nicht nachgewiesen werden konnte, welche Angestellte an besagtem Tag hierfür eingeteilt / angewiesen worden war.
Meine Meinung zum Beispielfall: A könnte vllt klagen mit Aussicht auf Erfolg, wenn laut den Urteilen des OLG Köln und OLG Karlsruhe nur eine allgemeine Anweisung vorlag - in Reaktion auf dieses Urteil sind jedoch viele Betreiber eines Supermarktes dazu übergegangen die angewiesene Reinigung konkreter zu belegen um sich so vor Ansprüchen zu schützen. Das Verhalten der Filialleiterin könnte in der Hinsicht darauf hindeuten, dass hier nur eine allgemeine Anweisung vorlag (Warum sonst das indirekte Schuldeingeständnis mit dem Angebot auf einen außergerichtlichen Vergleich, sprich: gegenseitiger Klageverzicht?).
Zudem kann man der Kundin A nicht vorwerfen, dass sie die Ware beschädigt hat, da die Handlung frei von Vorsatz und in gewisser Hinsicht eine Reflexreaktion zum Selbstschutz vor weiterem Schaden war und letztendlich ursächlich dadurch bedingt ist, dass diese auf einer Verschmutzung der Verkaufsräume fußt. Es ist m. E. A nicht zuzumuten sich "frei fallen" zu lassen und den Selbstschutz zu vernachlässigen oder Reflexreaktionen zu vermeiden um Beschädigung an der Ware zu vermeiden, weil die Verkaufsräume verschmutzt waren. Die Leitung hätte m. E. daher keinen gerechtfertigten Anspruch auf Schadenersatz.
Auch dürfte der Schmerzensgeldanspruch wegen eines verstauchten Handgelenks den Schadenersatzanspruch für ein paar zerbrochene Eier weit übersteigen. Fraglich wäre, ob hier ein Schmerzensgeld allein aufgrund einer möglicherweise nur leichten Verstauchung berechtigt wäre - hier müsste man danach gehen, wie stark diese ausfiel (-> ärztliches Attest / Gutachten notwendig) und ob A hier in irgendeiner Hinsicht wesentlich eingeschränkt wurde (im Grunde würde dies darüber entscheiden, wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt oder ob das ganze eher geringfügig ist).
Es kommt darauf an, wie groß der Supermarkt ist, ob und in welchen Abständen geputzt oder gewischt wird, und ob eine (regelm.) Kontrolle durchgeführt wurde. Könnte man nachweisen, dass man vernachlässigt hat, dass der Boden gewischt wird, oder das er zu nass gewischt wird, sodass Rutschgefahr besteht, dann könnte man durchaus versuchen Schmerzensgeld zu verlangen.
Die Eier muss die Kundin aber sicher nicht zahlen, da die Eier nicht zu Bruch gegangen wären, wenn der Boden nicht nicht gewischt worden wäre. Es besteht also ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fallenlassen und der Ursache.
Liebe Grüße
winny
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