Praxisgebühr bei Urlaubsvertretung
Die Ferienzeit hat begonnen und auch viele Ärzte nutzen diese Zeit für ihren Urlaub. Im Normalfall übernimmt eine Urlaubsvertretung die Behandlung von Patienten. Die Frage, über die auch Jahre nach der Einführung der Praxisgebühr noch gestritten wird: muss die Praxisgebühr bei der Vertretung oder beim regulär behandelnden Arzt oder gar bei Beiden bezahlt werden? Dabei ist die Antwort recht einfach, beim ersten Arztbesuch im Quartal muss die Praxisgebühr von allen Patienten, die nicht zuzahlungsbefreit sind, gezahlt werden. Egal ob man diese Gebühr beim regulär behandelnden Arzt oder bei der Urlaubsvertretung gezahlt hat, die Quittung reicht, um die Behandlung beim jeweils anderen Arzt ohne erneute Zahlung der Praxisgebühr fortzusetzen oder auch eine neue zu beginnen.
Alles beim Alten bleibt hingegen auch während der Urlaubszeit beim Zahnarzt, bei Behandlungen im Rahmen des ärztlichen Notdienstes und beim Aufsuchen von Fachärzten ohne Überweisung - in diesen Fällen fällt die Praxisgebühr ganz normal (erneut) an.
Für alle, die wie ich unsicher sind in Sachen Praxisgebühr: mein Hausarzt handhabt es so, dass Patienten, die bereits bei ihm in Behandlung sind, für den Urlaub eine Überweisung zur Urlaubsvertretung bekommen. Auf diese Weise sind alle auf der sicheren Seite. Im Gegenzug bekommen Patienten, die zuerst die Urlaubsvertretung aufsuchen und dann erst zum Hausarzt gehen, in der Regel eine Rücküberweisung.
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