Gewährleistung/Garantie nach Reparatur

vom 23.07.2008, 09:48 Uhr

Zwar hat meine Frage einen konkreten Hintergrund, doch möchte ich keine noch so allgemeine Rechtsberatung erhalten sondern wissen, ob ich mit meiner Rechtsauffassung richtig oder falsch liege. Es geht mir auch nicht darum, was aus Kulanz alles möglich wäre. Mich interessieren die im Zweifelsfall einklagbaren Rechte.

Der Halter eines Fahrzeugs hat Probleme mit diesem. Mal springt es gar nicht an, mal geht es mitten während der Fahrt ohne ersichtlichen Grund aus. Eigene Nachforschungen bringen nichts, der Halter bringt das Fahrzeug in eine entsprechende Fachwerkstatt und erteilt den Auftrag sehr allgemein: Das Fahrzeug soll wieder zuverlässig fahren. Auch die Werkstatt tut sich nicht leicht mit der Reparatur, immerhin drei Wochen vergehen, bis der Halter sein Fahrzeug wieder nutzen kann. Das funktioniert dann auch etwa sechs Wochen recht gut und dann springt das Fahrzeug eines Tages wieder nicht an. Der Halter bringt es erneut in die Werkstatt und wartet. Auf Nachfrage in der Werkstatt teilt man dem Halter mit, das es sich um einen anderen Fehler handelt und die Reparatur noch dauern könne.

Der Halter ist nun der Meinung, dass er die Kosten für die erneute Reparatur vollständig tragen müsse. Ich bin aber der Meinung, dass das nicht unbedingt der Fall sein muss. Immerhin war der erste Reparaturauftrag ja sehr allgemein gefasst und der Kunde hat ja darauf vertraut, dass das Fahrzeug entsprechend repariert an ihn ausgeliefert wird. Wenn der Kunde durch sein Verhalten diese erneute Reparatur wegen desselben Fehlers nötig gemacht hat, dann sehe ich ja ein, dass er auch die vollen Kosten tragen muss. Aber wenn der Kunde die erneute Reparatur aber nicht fahrlässig verursacht hat, dann müsste er doch auch nur anteilig an den Kosten beteiligt werden!?

Eine zweite Frage in diesem Zusammenhang. Der Halter des Fahrzeugs benötigt dieses für seinen täglichen Weg zur Arbeit. Kann für die Dauer der zweiten Reparatur die Bereitstellung eines Leihfahrzeugs von der Werkstatt verlangen? Wie sieht es da mit den Kosten aus?

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Gewährleistung und Garantie sind erst einmal zwei verschiedene Sachen, und um beides scheint es Dir ja nicht zu gehen. Eine Gewährleistung besagt, dass bei einem Nachweis eines nicht vom Kunden verursachten Schadens, welcher schon bei Auslieferung der Ware bestand, die Kosten der Reparatur oder ähnliches vom Hersteller getragen werden. Dies ist in soweit extrem schwierig, weil der Nachweis größtenteils schwer- bis unmöglich ist. Eine Garantie ist eine darüber hinausgehende freiwillige Erklärung, wie im schadensfalle verfahren wird und eine Erlärung, auch in anderen Fällen die Kosten zu übernehmen.

Bei Deinem Fall geht es aber um nicht oder mangelhaft erbrachte Leistungen, die einen weiteren aufwendigen Reparaturfall nach sich ziehen. Es wird nicht leicht, nachzuweisen, dass bei der vorherigen reparatur etwas nicht korrekt war, weil bei der jetzigen natürlich "Spuren verwischt" werden und in solchen Fällen oft nur Gutachter helfen können. Da eine gute Aussage zu machen, ohne den Schaden und den Sachverhalt genau zu kennen ist wirklich schwierig.

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» Karen 1 » Beiträge: 1344 » Talkpoints: 0,40 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Da aber noch immer Unklarheit über die Begriffe herrscht, habe ich in der Überschrift erst mal beide verwendet, damit ich auch viele Antworten bekomme :wink: In diesem Fall kommt wohl (wenn überhaupt) nur die Mängelgewährleistung in Frage, so sehe ich das zumindest. Es sei denn ein bei der ersten Reparatur neu verbautes Teil hat in der Zwischenzeit den Geist aufgegeben. Aber danach sieht es wohl nicht aus.

Karen 1 hat geschrieben:Es wird nicht leicht, nachzuweisen, dass bei der vorherigen reparatur etwas nicht korrekt war, weil bei der jetzigen natürlich "Spuren verwischt" werden und in solchen Fällen oft nur Gutachter helfen können.

Da die Reparatur aber gerade 6 Wochen her war, frage ich mich, ob hier die gleichen Grundsätze wie für die Mängelgewährleistung bei einem Kauf gelten - dort ist es ja so, dass dem Verkäufer in der ersten 6 Monaten nach dem Kauf unterstellt wird, dass der Fehler schon beim Kauf angelegt war. Meine Überlegung ging daher in die Richtung, dass auch in diesem Fall in den ersten 6 Monaten nach der Reparatur angenommen wird, dass die Werkstatt den Fehler verursacht hat. Es sei denn, es ist klar erkennbar, dass der Kunde fahrlässig gehandelt hat, bestes Beispiel falschen Kraftstoff getankt.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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