Phobie gegen Amtsschreiben - Fristen gelten trotzdem
Wer eine Phobie / krankhafte Angst vor amtlichen Schreiben hat und sich nicht traut diese zu öffnen ist trotzdem an Fristen gebunden die in diesen gestellt werden - dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich gefällten Urteil (Az.: 1 K 2525/07).
Eine Klägerin führte an dass sie in amtlichen Schreiben gesetzte Fristen deshalb nicht beachtete weil diese Angstzustände in ihr auslösen würden und sie diese teilweise nicht öffnete oder beachtete. Konkret ging es bei diesen Schreiben um Aufforderungen der Familienkasse Nachweise über die Schulausbildung ihrer Tochter zu erbringen und falls sie dem nicht nachkomme das Kindergeld ausgesetzt und Rückforderungen von 3000 Euro erhoben werden. Das Gericht entschied gegen die Klägerin und gab der Forderung der Familienkasse Recht.
Im Sinne des Gerichtes handelt es sich hierbei nicht um eine unvorhersehbare, schwere Erkrankung - dazu kommt, dass sich die Klägerin nicht in ärztlicher / psychologischer Behandlung befand. Begründet wurde dass von ihr, dass sie sich zu sehr vor ihrer Angst schäme. Weiterhin gab das Gericht an, dass die Klägerin mittlerweile eine Person gefunden habe die ihr bei der Erledigung der amtlichen Post helfe - dies sei jedoch auch schon eher möglich gewesen.
Da muss ich dem Gericht sogar zustimmen. Wenn sie schon Angstzustände deswegen bekommt, ist sie in meinen Augen in der Pflicht entweder dagegen etwas zu unternehmen. Sich also in eine Behandlung oder Therapie zu begeben, oder aber dafür zu sorgen, das jemand anders die Briefe öffnet und ihr den Inhalt mitteilt, bzw. sich dann darum kümmert.
Einfach den Brief nicht beachten, und hinterher sagen man hätte Angst davor gehabt, aber wolle auch nichts dagegen machen, da man sich zu sehr schämen würde, finde ich schon etwas komisch.
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