Vom Kauf zurücktreten
Unter welchen Voraussetzungen darf man denn von einem getätigten Kauf zurücktreten? Nur wenn ich Rückgaberecht habe oder auch so, ganz normal wenn ich etwas einkaufe und mir ein Rückgaberecht nicht explizit eingeräumt wurde? Wie ist das bei ebay eigentlich, darf man da vom Kauf zurücktreten?
ich gehe mal davon aus, das du die ware ganz normal in einem geschäft gekauft hast. die meisten geschäfte nehmen die ware innerhalb von 14 tagen bzw. innerhalb eines monats, ohne angabe von gründen und ohne probleme zurück. allerdings müssen sie es nicht machen, wenn du dir das nicht ausdrücklich hast einräumen lassen.
auch wenn die ware defekt ist, dann hat das geschäft immerhin noch zweimal die möglichkeit der nachbesserung, bevor du den kaufvertrag wandeln kannst. das gleich gilt natürlich für ebay, allerdings schließen ja die meisten privatleute ein rückgaberecht aus, was ich auch verstehen kann, weil die versandkosten meist gar nicht in relation zu dem ganzen stehen.
Nach dem Fernabsatzgesetz hast Du ein 14-tägiges Rückgaberecht. Hierunter fallen alle Kaufverträge, die über Kataloge bzw. Internet abgeschlossen wurden. Allerdings nur bei "professionellen" Anbietern. Solltest Du bei eBay etwas von einer Privatperson kaufen, steht es Dir unter Umständen nicht zu, d.h. der Verkäufer kann dies ausschließen.
Ansonsten gilt das, was Laufmasche geschrieben hat: In "normalen" Geschäften hast Du kein generelles Rückgaberecht, sondern bist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Deshalb gibt es hier auch keine generellen Fristen. Einige Geschäfte räumen ein 14-tägiges Umtausch-"Recht" ein, andere ein 30-tägiges.
Ein weiterer Rücktrittsgrund wäre noch eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum, was aber im Regelfall kaum zutreffen wird.
Das Rückgaberecht oder richtig gesagt Widerrufsrecht ist im in § 355 des BGB geregelt. Es steht nur dem Privatkäufer zu, Unternehmer können aber bei Leistungsstörungen auch „Rückgaberechte“ geltend machen, das ist aber noch komplizierter. Mit dem Widerrufsrecht hast Du ohne Begründung (§ 355 BGB) einen geschlossenen Vertrag lösen, obwohl diese ja normalerweise bindend sind (nicht ohne Grund).
Im Grunde gilt es für:
- Haustürgeschäfte (§ 312 BGB),
- die bereits angesprochenen Fernabsatzverträge (§ 312 und (§ 312 d BGB),
- Teilzeit - Wohnrechteverträge (§ 481 und § 484 BGB),
- Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB),
- sowie Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 und § 492 BGB).
Außerdem wird bei Fernunterrichtsverträgen ein ähnliches Recht eingeräumt (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes)
Du kannst entweder schriftlich Widerspruch einlegen oder indem Du die Ware (meist innerhalb der Frist) zurücksendest, Beispiel Katalogbestellungen usw. Dazu müssen auch keine Formulare, das beiliegen kann, oder bestimmte Formulierungen , die verlangt werden, verwendet werden. Es muss lediglich aus dem Widerruf klar hervorgehen, dass Du nicht mehr an deine Willenserklärung gebunden sein möchtest. Der Widerruf muss allerdings, wie erwähnt, innerhalb der gesetzten (und gesetzlichen) Fristen erfolgen - falls diese länger sein sollten, als vom Gesetz verlangt, gut für Dich, da man stets besser als das Gesetz gestellt werden darf, aber niemals schlechter (also: benachteiligt!), normal sind 2 Wochen. Wichtig ist das Datum des Absendens, nicht des Erhalts des Widerrufs sowie wann Du eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hast. Normalerweise passiert das bei Vertragsabschluss ansonsten kann sich diese Frist auf bis zu einen Monat verlängern. Bis zum Ablauf der (Widerrufs-)Frist hast du eigentlich ein Widerrufsrecht.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss (um dieser Frage vorzubeugen ) in Textform vorliegen, Dich darüber informieren, dass Du ein Widerrufsrecht hast und wie Du es ausüben kannst. Außerdem ist der Name und die Anschrift desjenigen erforderlich, an den Du den Widerruf/Rücksendung richten musst, sowie auf den Beginn der Frist. Bei den typischen Haustürgeschäften/Vertretergeschäften muss auch ein Hinweis auf die Rechtsfolgen enthalten sein enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Ironischweise erfüllt der Mustertext (Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV) unserer Bundesregierung hierzu nicht diese Voraussetzung. Ohne diese Belehrung hast Du eine unbegrenzte Widerrufsfrist. Hierzu gibt es noch einige Ausnahmen, ich sag nur „schwebend wirksam“. Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Frist (bei ordentlicher Belehrung) normalerweise mit dem Eintreffen der Ware.
Bei manchen Verträgen wird auch noch der Vertrag bzw. die Vertragsurkunde verlangt ( Teilzeit - Wohnrechteverträge und Verbraucherdarlehensverträge). Normalerweise beginnt hier die Frist mit dem Aushändigen des schriftlichen Vertrages / der Vertragsurkunde (Original oder Kopie). Falls es da Streitigkeiten gibt, liegt die Beweislast beim Unternehmer.
Dann gibt es noch jede Menge mögliche Rechtsfolgen, die sich aus dem Widerruf ergeben können, z. B. ob die erhaltenen Waren bei möglichem Paketversand zurückgesendet werden können oder ob der Unternehmer sie (Rückgabeanspruch) selber abholt. Bei der Rücksendung liegt das Risiko (Beschädigung usw.) beim Unternehmer.
Bei den Verträgen, wo es oft Streit gibt – der Fernabsatzvertrag - kann aber z. B. vereinbart werden, dass die Kosten für die Rücksendung beim Käufer liegen können (Warenwert unter 40 €, sieht man oft bei eBay) – das angesprochene Risiko liegt trotzdem beim Unternehmer. Wenn man zum Zeitpunkt des Widerrufs laut Vertrag noch keine Zahlung leisten musste, sieht´s da ähnlich aus. Bei Falschlieferung oder mangelhafter Ware trägt die Kosten hierfür (auch bei einem Wert von unter 40 €) der Unternehmer. Über die Kosten der Hinsendung gibt´s noch kein eindeutiges Urteil, auch wenn viele Gerichte tendenziell dem Käufer dies (Rückerstattungsanspruch) zugestehen.
Das Rückgaberecht existiert dann, wenn dem Käufer dies anstelle des Widerrufsrechts eingeräumt wird (Fernabsatzvertrag und Haustürgeschäft). Und auch hier gibt es Sonderregelungen, z. B. gilt das bei Haustürgeschäften nur bei Abonnements, soweit ich weiß. Das Widerrufsrecht ergibt sich aber oft hieraus, da der Unternehmer ja ein Rückgaberecht und kein Widerrufsrecht beschreibt. Beim Rückgaberecht gilt § 356 BGB, konkret sind die Unterschiede, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung oder Abholung der Ware ausgeübt werden kann und dass der Unternehmer in jedem Fall die Kosten und das Risiko für die Rücksendung zu tragen hat. Die Rechtsfolgen beim Rückgaberecht sind sonst wie beim Widerruf.
Als Anmerkung am Schluß:
Ich bin kein Anwalt und empfehle daher, wenn es zu Streitigkeiten kommt, einen solchen aufzusuchen und nicht auf meine Darstellung zu vertrauen, da sie fehlerhaft sein kann und dieser im Gegensatz zu mir, sich mit seinem Gebiet auskennt und auch die entsprechend hohe Kompetenz hat/haben sollte. Ich weiß das auch nur, aufgrund Googlelei und persönlicher Erfahrung und was ich so gelernt habe.
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