Wie prüfe ich Art. 3 I GG?
Hallo,
also bei Art. 3 I inzwischen angelangt, habe ich hier eine Lösungsskizze zu einem Fall vorliegen, in dem Art. 3 I gänzlich anders geprüft wird, als die anderen Grundgesetzartikel.
Ich finde dort eingebaut eine Feststellung der Gleichbehandlung oder eben Ungleichbehandlung und andere Punkte, die ich sonst so noch nirgendwo gesehen habe. Gibt es bei Art 3 I eben solche Prüfungspunkte, die sonst bei keiner Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang geprüft werden? Ist die Zulässigkeitsprüfung trotzdem gleich? Worauf muss ich besonders bei der Prüfung des Art 3 I GG achten und welche Punkte finden sich in dieser Prüfung schematisch in der Begründetheit?
LG,H
Hey,
also die Zulässigkeitsprüfung ist komplett gleich. Die Begründetheit unterscheidet sich weil Art. 3 kein Freiheits- sondern ein Gleichheitsgrundrecht ist.
Prüfungsschema:
B. Begründetheit
I. Gleich- bzw. Ungleichbehandlung
Anknüpfungspunkt ist, ob das Gesetz "wesentlich gleiches" ungleich oder "wesentlich ungleiches" gleich behandelt. Wesentliche Gleichheit bedeutet, dass Personen, Personengruppen oder Situationen aufgrund eines Bezugspunkts vergleichbar sind (wir hatten das in unserer ersten Klausur, da war zu prüfen, ob Hufschmiede, die mit Eisen beschlagen, mit "Hufpflegern", die einen Eisenbeschlag ablehnen, gleichzusetzen sind)
Bezugspunkt ist also der gemeinsame Oberbegriff, der einen Vergleich überhaupt erst zulässt. Erst wenn sich für die zu vergleichenden Personen, Personengruppen, Situationen ein Oberbegriff findet liegt eine Vergleichbarkeit vor.
1. Feststellung, dass eine Person, Personengruppe, Situation in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt wird (z.B. Subvention für Unternehmen X)
2. Feststellung, dass eine andere Person, Personengruppe, Situation rechtlich anders behandelt wird (z.B. keine Subvention für Unternehmen Y)
3. Prüfen, ob beide Personen, Personengruppen, Situationen unter einem Oberbegriff zusammengefasst werden können, also wesentlich gleich sind
II. Rechtfertigung
1. formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
2. Bestehen eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung
a) bei geringer Ungleichbehandlung ist nur zu prüfen ob ein sachlicher Grund vorliegt, dies reicht für die verfassungsmäßige Rechtfertigung aus
b) bei stärkerer Ungleichbehandlung wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt. Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn:
aa) ein legitimer Zweck vorliegt
bb) sie zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist
cc) sie in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks steht
Hoffe das konnte dir helfen...
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