Jura-Hausarbeit: Brauche Rat!
Hallöchen!
Da ich ja schon mitbekommen habe, dass außer mir hier bei Talkteria noch andere Leute Jura studieren, hab ich mir gedacht, ich könnte vielleicht mal eine ganz kleine Frage zum Prüfungsaufbau meiner Hausarbeit stellen, welche ich gerade in BGB schreiben muss.
Wir müssen in der HA grundsätzlich erstmal einen Nacherfüllungsanspruch prüfen. Ich dachte mir aber, dass es vielleicht besser wäre, erst den ursprünglichen Erfüllungsanspruch zu prüfen und den Untergang nach §362 I BGB zu verneinen. Aufgrund der nicht vertragsgemäßen Leistung komme ich dann zu einer Umwandlung des Erfüllungsanspruches in einen Nacherfüllungsanspruch.
Ich wollte einfach einmal wissen, ob dies so möglich ist, oder ob man nicht doch lieber gleich mit dem Nacherfüllungsanspruch anfangen sollte. In meiner letzten HA habe ich den Prüfungsaufbau nämlich total verhauen und möchte diesmal alles richtig machen.
Ich hoffe, es gibt hier jemanden, er sich diesbezüglich sicherer als ich ist. Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, Viele liebe Grüße
Die Katara
Gehts bei dir um einen Kaufvertrag? Es kommt immer darauf an wie die Fallfrage gestellt ist-wenn da nach Nacherfüllungsanspruch gefragt ist solltest du definitiv direkt damit anfangen - sonst gibts Punktabzug.
Dann würd ich das folgendermaßen machen:
I Anspruch entstanden + (denn Vertrag ist ja zustandegekommen oder?)
II Anspruch untergegangen wg 434 Sachmangel
und dann halt in dem Rahmen Nacherfüllung. Ich würde aber auch die weiteren Käuferrechte anprüfen-also Minderung, Rücktritt, Schadensersatz -sofern das mit der Fallfrage vereinbar ist. Wie lautet die denn? Für eine korrekte Antwort bräuchte ich allerdings ein paar mehr SV Infos...
Hoff ich konnt dir ein bisschen helfen-sonst meld dich einfach nochmal
Mariechen
So ich glaub das ist nicht richtig rübergekommen: das was ich vorhin geschrieben hatte mit Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen bezog sich auf den Prüfungsaufbau wenn du mit dem Primäranspruch anfängst-also Lieferung der Sache. Wenn du mit Nacherfüllung anfängst dann ändert sich natürlich die Prüfungsreihenfolge. 362 I würde ich nicht extra ansprechen. Da vermutlich eindeutig feststeht, dass das Schuldverhältnis nicht durch Leistung erloschen ist, ist es unnötig diesen Punkt anzusprechen. Die meisten Korrektoren mögen unnötige Arbeit nicht Außerdem hat man dann am Ende auch das Problem, dass man mit den Seiten nicht hinkommt.
Also lass 362 I und sag dann lieber direkt der Anspruch könnte untergegangen sein wg nicht vertragsgemäßer Leistung.
LG
Ähm, ich glaub, jetzt bin ich etwas verwirrt. Du meinst also, ich soll anfangen mit Anspruch auf Nacherfüllung ( Anspruch entstanden- Kaufvertrag, Anspruch untergegangen....?) Aber der Anspruch auf Nacherfüllung geht doch gar nicht unter, da der Verkäufer ihn doch verweigert und er auch nicht unmöglich geworden ist. Ein Anspruch aus dem Kaufvertrag geht doch nicht durch Lieferung einer mangelhaften Sache unter, oder?
Ich könnte mir dann also folgenden Aufbau vorstellen.
1. Anspruch auf Nacherfüllung
- Anspruch entstanden (+)
- Anspruch untergangen
-> Erfüllung (-)
-> Unmöglichkeit (-)
-> Anspruch nicht untergegangen
- Anspruch durchsetzbar
-> Verweigerungsrecht des V (-)
-> Verjährung (-)
- ZE: Anspruch auf Nacherfüllung besteht.
Meinst du, das wäre so richtig? Vielen Dank, liebe Grüße
Nein das hab ich ja im zweiten Text gesagt, dass sich Anspruch untergegangen auf Primäranspruch beziht. Und das ist bei 433 Lieferung einer mangelfreien Sache. Deswegen geht dieser Anspruch unter.
Wie lautet deine Fallfrage?
Wenn du direkt Nacherfüllung prüfst dann:
I. Anspruch auf Nacherfüllung
1. KV
2. Sachmangel (danach halt ganz normal prüfen ob Nacherfüllung möglich oder ausgeschlossen ist, z.B. durch unbehebbaren Mangel)
Wenn du Primärpflicht zuerst prüfen möchtest dann:
I. Anspruch auf Übereignung einer mangelfreien Sache.
1. Anspruch entstanden (KV)
2. Anspruch untergegangen (Sachmangel)
II. Anspruch auf Nacherfüllung
und dann halt je nachdem weiter Anspruch auf Minderung, Schadensersatz usw.
Das verneinen der Erfüllung würde ich wie gesagt weglassen da es offensichtlich ist. Was meinst du in diesem Zusammenhang mit Unmöglichkeit?
Verweigerungsrecht und Verjährung: gibt es da Anhaltspunkte im SV das dies möglich erscheint?
Wenn der Verkäufer nicht verweigert, bzw. eindeutig keine Verjährung vorliegt würde ich das weglassen. Falls der Verkäufer wirksam die Nacherfüllung verweigert hat besteht natürlich kein Anspruch auf Nacherfüllung mehr-dann musst du die anderen Rechte durchprüfen.
Wie gesagt, das wichtigste ist die Fallfrage. Daran müsstest du erkennen was genau du prüfen musst.
Hoffe ich hab dich nicht noch mehr verwirrt...
PS: Welches Semester bist du?
Bin erst 2. Semester
Also, ich glaube, es wäre also schon besser, gleich mit dem Nacherfüllungsanspruch anzufangen, da es ja sonst ziemlich verwirrend wird..und darunter dann eben auch Kaufvertrag und so?!
Das Verweigerungsrecht und die Verjährung müssen wir sicher auf alle Fälle prüfen, da V ja die Nacherfüllung ( in erster Linie wegen angeblicher Verjährung) verweigert. Das Verweigerungsrecht habe ich verneint, weil meiner Meinung nach die Nacherfüllung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht ( 50% vom wirklichen Wert ist ja laut Kommentar nicht unverhältnismäßig).
Glaub mir - ich hab schon paar Hausarbeiten mehr geschrieben: Fang mit dem Primäranspruch aus 433 an. Das strukturiert die Arbeit besser und so funktioniert auch ein Gutachten. Fängst du mit Nacherfüllung an greifst du vor, denn Nacherfüllung ist nur möglich wenn die Primärleistung fehlgeschlagen ist, und das stellst du im Rahmen deiner Prüfung von 433 (434) fest.
Verweigerung und Verjährung ist klar (ich hab ja erst danach den SV gelesen). Ansonsten ist deine Gliederung ok - nur wie gesagt fang nicht mit Nacherfüllung an. Natürlich ändert dieser Punkt nichts daran ob du bestehst oder nicht - aber es dürfte zumindest Punktabzug geben.
Viel Glück
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