Muss Verkäufer Ware liefern?
Hallo!
Es wurde ja schon im Fall Neckermann angesprochen, allerdings ist es mir schon des öfteren passiert: Ich habe in verschiedenen Internetshops etwas bestellt und konnte alles dem Warenkorb zufügen, die Verfügbarkeit wurde mir bestätigt und ich erhielt eine Bestellbestätigung der Artikel.
Einige Tage später dann wurde mir mitgeteilt, dass der bestellte Artikel "plötzlich", aus unerfindlichen Gründen, nicht mehr lieferbar sei und dass ich doch bitte etwas anderes bestellen soll. (Ich denke gar nicht daran!)
Jetzt meine Frage: Ist soetwas wirklich rechtens? Kann ein Verkäufer bzw. eine Firma etwas verkaufen, was er/sie gar nicht besitzt? Wie kann es bitte dazu kommen, dass mehr Artikel verkauft werden, als zur Verfügung stehen?
Was ich vor allem dreist finde, sind die Aufforderungen, doch bitte etwas anderes zu bestellen, anstatt mal eine kleine Entschuldigung zu bekommen. Große Internetshops werfen mit Gutscheinen (10 Euro, 20% Rabatt) um sich, aber wenn sie dann wirklich mal einen Fehler machen, hat man als Käufer die *****-Karte und bekommt gar nichts.
Soetwas ist mir in der letzten Zeit wirklich extrem oft passiert und ich kann es einfach nicht nachvollziehen, obwohl man wohl leider nichts dagegen tun kann, denke ich.
Gruß,
B.
Hallo zusammen,
ja es ist rechtens. Das Angebot wird ins Internet gestellt, du bekundest daran interesse und durch die Annahme des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware wird der Kaufvertrag erst gültig.
Liebe Grüße von der
Laufmasche
Laufmasche hat geschrieben:... und durch die Annahme des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware wird der Kaufvertrag erst gültig.
Also Annahme des Auftrags und Auslieferung der Ware sind ja zwei Paar Schuhe. Ist eine (automatische) Bestellbestätigung per eMail nicht als "Annahme des Auftrages" anzusehen? Oder ist mit Auftragsannahme ein extra angefertiges Dokument irgendeiner Art gemeint?
Würde mich sehr interessieren, wenn das jemand weiß.
Hallöchen,
Der Verkäufer gibt im Internet lediglich eine "invitatio ad offerendum" ab , eine Einladung zum Angebot. Du unterbreitest ihm das Angebot, es für den ausgeschriebenen Preis zu kaufen - es liegt nun an ihm das Angebot auch anzunehmen - nur dann kommt ein Kaufvertrag zustande.
Es ist einfach so, dass man eben erst prüfen können soll, ob der Bestand noch ausreicht. Weiterhin können zeitgleich Angebote eingehen, wo es nun am Verkäufer liegt,welche er annimmt,wenn es nicht für alle reicht.
Er muss sich keines Falles die Ware aus dem Po ziehen wenn er nicht genug hat.
In dem Falle ist es doch nett, wenn er dir das mitteilt
Liebe Grüße
winny
B. hat geschrieben:Jetzt meine Frage: Ist soetwas wirklich rechtens? Kann ein Verkäufer bzw. eine Firma etwas verkaufen, was er/sie gar nicht besitzt? Wie kann es bitte dazu kommen, dass mehr Artikel verkauft werden, als zur Verfügung stehen?
Jain - denn laut BGB § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht) kann ein Verkäufer die Lieferung dann verweigern wenn die zu liefernde Ware
- unmöglich nachzuliefern ist, z. B. Unikate die zerstört wurden (z. B. jemand kauft ein Gemälde)
- nur unter einem erheblichen Mehraufwand / groben Missverhältnis - unter Berücksichtigung des Angebots sowie der Gebote von Treu und Glauben - verglichen mit dem Leistungsinteresse des Gläubiges zu liefern wäre. Hier spielt außerdem noch der Fakt eine Rolle ob der Verkäufer überhaupt "etwas dafür kann", dass er nicht mehr liefern kann.
- vom Verkäufer persönlich erbracht werden muss und hier ein starkes Missverhältnis zwischen Leistung und Leistungsinteresse besteht.
Jedoch kann ein Käufer beispielsweise Schadenersatz einfordern für eine nicht erbrachte Leistung - sofern er nachweisen kann dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Ein Beispiel: Ich bestelle 5.000 Würste von X die am soundsovielten für mein Grillfest geliefert werden sollen - doch er liefert nicht und ich habe Ausgaben machen müssen die obsolet waren aufgrund der nichterfolgten Lieferung. Diese kann ich vom Verkäufer einfordern.
Wenn ich nur etwas kaufe und nicht erhalte und es nur um das erhalten ging entsteht mir kein direkter Schaden - da kann man maximal auf Vertrauensschaden gehen.
Außerdem sind AGBs, Vorbehalt sowie Freizeichnungsklauseln zu beachten die meist den Verkäufer von einer Nachlieferung entbinden.
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