Kann schlechte Bewertung rechtliche Konsequenzen haben?

vom 17.01.2021, 23:50 Uhr

Ich habe es in meinem familiären Umfeld schon erlebt, dass dort eine negative Bewertung bei eBay abgegeben wurde, weil der Artikel fehlerhaft war und nicht der Beschreibung entsprochen hat. Dabei hat es sich bei dem Verkäufer um einen Händler gehandelt. Nachdem es eine entsprechende negative Bewertung Seite des meiner Angehörigen gab, weil der Käufer auch nicht auf eine Einigung einlassen wollte, drohte der Verkäufer gleich mit rechtlichen Schritten, sofern die Bewertung nicht auf neutral gelindert wird.

Sicherlich sind negative Bewertungen nicht grade förderlich für weitere Verkäufe, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn die Bewertung der Wahrheit entspricht?

» Hufeisen » Beiträge: 6056 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 6000 Beiträge



Die Kriterien für Bewertungen bei Ebay haben sich bereits vor einiger Zeit vermeintlich zugunsten der Verkäufer geändert. Dabei wird davon ausgegangen, dass, bevor negativ bewertet wird, der Fall über die Nachrichtenfunktion dem Verkäufer gemeldet wird, um eine gütliche Regelung zu erzielen. Abgesehen davon sollte man unterscheiden, ob es sich um einen Anbieter mit Privatautonomie-Garantie Ausschluss und Ausschluss des Rückgaberechts handelt, oder um einen gewerblich agierenden Verkäufer.

Letzterer muss zwingend eine Email mit Widerrufsbelehrung an den Käufer absenden. Habe selber schon vom Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag Gebrauch gemacht. Das klappte in allen Fällen. Der Verkäufer verzichtete dann darauf, selbst eine Bewertung zu erhalten, im Gegenzug verzichtete dieser darauf, mich als Käufer "mit Neigung zur Querulanz" zu diffamieren. Das ist für mich auch deswegen wichtig, weil ich selbst auch gelegentlich als Verkäufer auftrete, und die Kunden meistens keine Unterscheidung treffen im Bewertungsprofil zwischen Käufer und Verkäufer. So oder so macht sich ein "Fleck auf der weißen Weste" schlecht aus.

Eine neutrale Bewertung würde ich nur dann abgeben, wenn vom Verkäufer trotz mehrfacher Anmahnung überhaupt keine Reaktion mehr zu erwarten ist, und im Interesse anderer potenzieller Kunden diese vor "schwarzen Schafen" gewarnt werden sollten.

Abgesehen davon gilt gerade bei Bezahlung über PayPal fast immer der Käuferschutz mit Anspruch auf Rückerstattung des Kaufbetrages. Das hat bei mir immer geklappt. Leider waren dies in der Mehrzahl internationale Versender, die in der Angebotsbeschreibung nicht darauf hingewiesen hatten, dass sie nicht dem Ebay-Auslandsversand-System angeschlossen sind, so dass Sendungsverfolgungen nicht möglich waren, und die Zollabwicklung mit enormem Aufwand verbunden war, weil, wie sich hinterher herausstellte, das CN23-Formular fehlte bzw. bewusst falsch ausgefüllt war. Da steht dann zum Beispiel "Muster ohne Wert", Kaufpreis plus Versand dann aber über 22 Euro. Ware geht dann mit Vermerk "Annahme verweigert" postwendend zurück. Die Versender müssen endlich mitbekommen, dass Zollformalitäten kein Freizeitspass sind, die man nach Gutdünken einfach ignorieren kann.

Gerade die Bezahlung über PayPal bietet Vorteile. Reagiert der Verkäufer nämlich nicht, kann es passieren, dass dessen PayPal Konto für weitere Transaktionen geblockt wird, bis der "Case" geschlossen werden kann. Das bedeutete für den Verkäufer Wegfall seiner Einnahmequelle und zeitweiliger Umsatzverlust. So etwas möchte kein Verkäufer riskieren.

Um auf die Fragestellung zurückzukommen, wenn nun ein Verkäufer durch zu viele Negativbewertungen eine Geschäftsschädigung nachweisen kann, wird es für den negativ bewertenden Kunden unter Umständen rechtlich ungemütlich.

Abgesehen davon gilt bei der genannten Internetplattform immer noch das EU-Recht mit den im Fernabgabegesetz festgelegten Bestimmungen. Zusätzlich davon sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verhaltensweisen festgelegt, die darauf abzielen, eine für beide Seiten möglichst reibungslose Transaktion durchzuführen.

Jede Art von bösem Willen oder Äußerungen über Verärgerung, die von jedermann öffentlich eingesehen werden können, sollten möglichst außen vor bleiben. Wenn man nun doch seinem Ärger Luft machen möchte, sollte man dies, wenn überhaupt, über die Nachrichtenfunktion oder via E-Mail tun. Dann hat man keine rechtlichen Konsequenzen nach Handelsrecht etc. zu befürchten, weil alles nur zwischen den Vertragsparteien unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

» Gorgen_ » Beiträge: 1152 » Talkpoints: 411,22 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Ich will keine Rechtsberatung betreiben, jedoch gehe ich davon aus, dass Bewertungen wenn sie der Wahrheit und Angemessenheit entsprechen keine rechtlichen Konsequenzen haben dürften. Bewertungen können aber auch angefochten werden, diese Anfechtung müssen Plattformbetreiber oder deren Angestellte dann überprüfen und neu bewerten, notfalls löschen. Aufgrund der freien Meinungsäußerung ist das aber sehr schwer durchzusetzen. Es kommt auch auf die Verhältnismäßigkeit an.

» Excelsior » Beiträge: 513 » Talkpoints: 0,23 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es ging im geschilderten Fall darum, welches Datum die Beurteilung, das Arbeitszeugnis tragen muss. Ist das Versäumnis trotz zeitnaher Vorlage der Anfechtung und eines Verbesserungsvorschlages beim Arbeitgeber von diesem nicht bearbeitet worden, dann, aber auch nur dann kann rückdatiert werden. Im Zweifelsfalle beweist der Arbeitnehmer per nachzuweisende Sendung den Eingang des Verbesserungsvorschlages.

Dass der Arbeitgeber sich zur Überprüfung Zeit lassen kann, ist ihm unbenommen. Dann aber besteht das Recht, das Datum der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück zu datieren. Ist aber weder ein Verbesserungsvorschlag zeitnah eingegangen, noch eine Beschwerde von Seiten des Arbeitnehmers erfolgt, dann braucht nicht rückdatiert zu werden.

Die Bedeutung von Arbeitszeugnissen ist nicht unbestritten. Die Position des Arbeitgebers ist, möglichst Personen einzustellen, die er am geeignetsten für die Tätigkeit erachtet. Er möchte kein Risiko eingehen. Dazu wurde dann auch noch das arbeitsrechtliche Konstrukt der Probezeit allemal eingeführt. Trotzdem möchte der Arbeitgeber von Fall zu Fall auch mehr über den Grund des Arbeitsstellenwechsels im Vorfeld schon erfahren. Ein Arbeitszeugnis ist also nur ein Mosaikstein von mehreren im Bewertungsprofil.

Und die Position des Arbeitnehmers ist, eine möglichst hervorragende Beurteilung zu erhalten, weil er sich damit im Konkurrenzkampf mit mehreren Bewerbern um dieselbe Stelle besser profilieren könnte. Um beide Positionen auf einen gangbaren Nenner zu bringen, haben sich Standardformulierungen eingebürgert. Die Frage nach dem eingesetzten Datum sollte beim Arbeitgeber kein Misstrauen erwecken, dass vielleicht schon einmal nachgebessert worden ist. Aber auch da sind bestimmte Regeln einzuhalten, die oben schon genannt worden sind.

» Gorgen_ » Beiträge: 1152 » Talkpoints: 411,22 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Es ist durchaus verständlich, dass man als Verkäufer negativen Bewertungen aus dem Weg gehen möchte, da sie sich negativ auf das Geschäft auswirken können. Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass Bewertungen ein wichtiger Bestandteil des Online-Handels sind und es jedem Käufer freisteht, eine ehrliche Bewertung abzugeben. Eine Bewertung sollte immer auf der Wahrheit basieren und nicht auf persönlichen Emotionen oder Rache.

In der Regel sind negative Bewertungen kein Grund für rechtliche Schritte, solange sie wahrheitsgemäß sind. Wenn die Bewertung jedoch falsch oder verleumderisch ist, kann der Verkäufer rechtliche Schritte einleiten. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Beweislast in diesem Fall beim Verkäufer liegt, der beweisen muss, dass die Bewertung unwahr oder verleumderisch ist.

Als Käufer sollte man sich bewusst sein, dass eine negative Bewertung eine ernsthafte Angelegenheit für den Verkäufer sein kann. Daher ist es wichtig, dass man versucht, eine Lösung zu finden, bevor man eine negative Bewertung abgibt. Eine Kommunikation mit dem Verkäufer kann oft dazu führen, dass eine Einigung erzielt wird, die beiden Seiten zufriedenstellt. In meinem persönlichen Umfeld haben wir immer versucht, eine Einigung zu erzielen, bevor wir eine negative Bewertung abgegeben haben. Wenn eine Einigung nicht möglich war, haben wir eine ehrliche Bewertung abgegeben, die der Wahrheit entsprach.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass negative Bewertungen ein wichtiger Bestandteil des Online-Handels sind und es jedem Käufer freisteht, eine ehrliche Bewertung abzugeben. Als Käufer sollte man jedoch immer versuchen, eine Lösung zu finden, bevor man eine negative Bewertung abgibt, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Als Verkäufer sollte man sich bewusst sein, dass negative Bewertungen Teil des Geschäfts sind und man versuchen sollte, eine positive Erfahrung für den Käufer zu schaffen, um negative Bewertungen zu vermeiden.

» Aguti » Beiträge: 3109 » Talkpoints: 27,91 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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