Abiturwissen: Sozialkunde & Politik - Bundesrat

vom 20.04.2008, 21:54 Uhr

Bundesrat

Der Bundesrat als föderatives Organ

- Art 50 ff. GG
- Vertretung der Bundesländer
- Politische Willensbildung des Bundes

Zusammensetzung und Mitglieder

- Regelungen des GG
o Zusammensetzung
□ Art 51 GG
o Bestellung und Abberufung
□ Durch die jeweilige Landesregierung
o Vertretung
□ Nicht entscheidend wer kommt sondern das jemand kommt
o Stimmenzahl
□ Gestaffelt nach der Einwohnerzahl 3-6 Stimmen
□ Nach Volkszählung festgelegt
o Gebot der einheitlichen Stimmgabe
□ Setzt vorhergehende Festlegung der Stimmabgabe voraus
o Weisungsgebundenheit
□ An die Entscheidungen der einzelnen Landesregierungen gebunden
□ Kein freies Mandat
□ Abgabe durch den Stimmführer
- Länder als Mitglieder des Bundesrates
o Eine Stimme für jedes Land mit unterschiedlichem Gewicht
- Personelle Mitglieder des Bundesrates
o Bestimmte Mitgliedschaftsrechte um auftreten und agieren zu können
□ Institutionelle Mitglieder
• Mitgliedschaftsrechte der Länder
□ Personelle Mitglieder
• Mitgliedschaftsrecht des Bundesrates
- Vergleich zwischen Bundestag und Bundesrat
o Wahl durch Volk – Bestellung durch Landesregierung
o Unterscheidung nach Geschäftsjahren, keine Diskontinuität

Organisation und Verfahren des Bundesrates

- Plenum und Ausschüsse
o Plenum
□ Gesamtheit der 69 Stimmen / personellen Mitglieder
o Ausschüsse
□ Hauptarbeit
□ Jedes Land eine Stimme mit gleichem Gewicht
□ Minister der Ausschüsse können sich durch Ministerialbeamte vertreten lassen
□ Vorbereitung der Entscheidungen des Plenums
o Europakammer
□ Auch Ausschuss
□ Kann auch anstelle des Bundesrates Beschlüsse fassen
□ Stimmverteilung für das Plenum gilt auch hier
- Präsident des Bundesrates
o Wahl nach Art 52 GG aus den Mitgliedern des Bundesrates
o Aufgaben
□ Vertreter des Bundespräsidenten
o Verfahren
□ Mindestens die Mehrheit ist erforderlich
□ Stimmenthaltungen sind Gegenstimmen
□ Stimmführer kann rechtlich alle Stimmen abgeben nach außen, in seinem eigenen Land handelt er rechtswidrig

Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesrates

- Mitwirkungsrechte an allen andern Organen
- Mitwirkung im Bereich der Gesetzgebung
o Art 76 GG
- Mitwirkung im Bereich der Exekutive
o Partner und Gegenspieler der Bundesregierung
- Mitwirkung im Bereich der Judikative
o Unmittelbare Einflussnahme scheidet von vornherein aus
o Wählt die Hälfte der Richter des BVerfG
o Anrufung des BVerfG
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
o Erhebliche Kompetenzverluste
o Bundesinterne Willensbildung zur EU beteiligt

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