Abiturwissen: Sozialkunde&Recht - Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand: Kausalität und objektive Zurechnung
Kausalität
- eine nach Naturgesetzen zu erklärende Verbindung
- Erfahrungswissen
- Generelle Kausalität in Fällen der Produkthaftung
- Keine wertende Auswahl der strafrechtlich relevanten Ursachen
- Äquivalenztheorie
o Uferlos
o Verzicht auf Gewichtung der verschiedenen Ursachen hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Erfolg; Mit-Ursächlichkeit reicht aus
o Objektiv rechtsverletzendes Verhalten, mit dem auf die jeweilig betroffene Rechtssphäre eingewirkt und der Erfolg durch Energieübertragung bewirkt wird
Die condicio-Formel und ihre richtige Anwendung
- Ursache im Sinne des Strafrechts ist danach jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
Hypothetische Ersatzursachen und Kausalverläufe
- Hypothetische Kausalverläufe dürfen nicht berücksichtigt werden
- Maßgeblich ist nur die tatsächlich verwirklichte Ursache
- Beschleunigung der Handlung ist ausreichend
- Konkrete Gestalt des Erfolges
- Tatbestandlich irrelevante Begleitumstände sind abzugrenzen
- Abbruch des rettenden Kausalverlaufs ist kausal für den Tod eines Opfers, obwohl kein neuer Kausalverlauf in Richtung des Opfers gestartet worden ist
- Gebot von Hinzudenken von rettenden Kausalverläufen
Alternative Kausalität ( Doppelkausalität )
- Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
- Kollektiventscheidungen in Gremien
- Nicht zu Unterscheiden mit der Kumulativen Kausalität
Formel von der gesetzmäßigen Bedingung
- Ein Verhalten ist dann Ursache eines Erfolges, wenn dieser Erfolg mit dem verhalten durch eine Reihe von Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist
- Verzicht auf hypothetische Überlegungen
- Konkrete Handlung muss im konkreten Erfolg wirksam geworden sein
- Naturgesetzlicher Zusammenhang gefordert
- Handlung bleibt auch bei Reserveursache ursächlich
- Beschleunigung zählt auch
- Alternative Kausalität
Atypische Kausalverläufe
- condicio-Formel führt zur Strafbarkeit
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
- Eintreten eines Dritten, aber trotzdem Fortwirken der vorangegangenen Ursache
- Verhalten des Dritten kann nur an das Verhalten des Täters anknüpfen
- Abgebrochene Kausalität
o Neueröffnungseffekt der hinzutretenden Ursache
o Überholende Kausalität
o Täter unterbricht selbst den Kausalverlauf
- Fortwirkende Kausalität als Beschreibung
Objektive Zurechnung
- Korrekturen des Kausalitätsergebnisses
- Verursacher von tatbestandsmäßigen Erfolgen aus dem Strafbarkeitsbereich herausnehmen
- Bereich des Unrechts
- Einzelne Kriterien sind weder terminologisch einheitlich noch sachlich vollständig erklärt
-
Grundformel
- Eine Gefahr (bzw. ein Risiko) qualifizierter Art muss geschaffen bzw. erhöht worden sein, und gerade diese Gefahr und keine andere (bzw. dieses Risiko) muss sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben.
- Bestimmung des Unrechtscharakters des Erfolges
- Standort der rechtlichen Missbilligung der Gefahrschaffung/Gefahrerhöhung
Schaffung der Gefahr bzw. der Erhöhung
- Fehlen einer rechtlich relevanten Gefahrschaffung/-erhöhung wird zunächst in Fällen ganz entfernter, rechtlich offensichtlich nicht einschlägiger Verursachungen von tatbestandsmäßigen Erfolgen zu deren Ausscheidung eingesetzt
- Geringe Wahrscheinlichkeit von Erfolgseintritten
- Ermittlung des erlaubten Risikos; Vertrauensgrundsatz
- Bei Regressverbotsfällen wird die Haftung des fahrlässigen Erstverursachers negiert, wenn ein vorsätzlicher zweiter Täter sich in den Kausalverlauf einschaltet
- nachträgliches pflichtwidriges Verhalten Dritter ist der Vertrauensgrundsatz anzuwenden
- Ausnahmen vom Zurechnungsausschluss wird bei Fehlverhalten Dritter gemacht
- Nachträgliches aktives oder passives Fehlverhalten des Opfers
- Risikoverringerung durch die Herabsetzung der Gefahr; zeitliches Herausschieben; keine Tatbestandsverwirklichung
- neue Ursachenreihe kann durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden, der tatbestandsmäßige Erfolg ist dem Täter trotzdem zuzuschreiben
- keine Gefahrsteigerung, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten passiert wäre
Gefahrrealisierung
- Ablehnung der Zurechnung bei atypischen Kausalverläufen
- Ungewöhnlichkeit des weiteren Geschehensablaufs ändert nichts an der rechtlich missbilligten Gefahr durch die das Geschehen auslösende Handlung
- Auch fahrlässige Gefahrschaffungen sind relevant
- Abnorme Konstitution des Opfers ist problematisch
- Unterbrechungsproblematik, wenn das Verhalten des Opfers den Kausalverlauf ändert → Regressverbotsfälle; aber nicht jedes Dazwischentreten
- Fahrlässiges Zweitverhalten des Täters ?
- Folgeverletzung sind keine Realisierung der Erstgefahr
- Veranlassung fremder Selbstgefährdung ist ein Problem der mangelnden Gefahrrealisierung
Weitere einzelne Zurechnungskriterien
- Ergänzungen und Begrenzungen
Beherrschbarkeit und Adäquanz
- Bezweckbarkeit
- Adäquanzzusammenhang: bloße Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs
- Eigenverantwortliches Handeln Dritter ist vom Erstverursacher nicht beherrschbar
Intensivierung der Rechtsgutsverletzung
- Der vom Täter verursachte Erfolg tritt auch ohne den Täter zur gleichen Zeit und mit der gleichen Intensität ein
- Rechtsgutsverschlechternde Handlungen sind tatbestandsmäßig
- Ersatztäter sind anders zu behandeln
- Zurechnungsausschließend sind Fälle bloßer Modifizierung (Wie, nicht das Ob und Wann) der Kausalkette
- Risikoauswechslung schließt Zurechnung aus
Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
- Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
- Jeder ist grundsätzlich nur für sein eigene Handeln verantwortlich
- Anlass Gebender schließt die Zurechnung für den Anlass Gebenden aus
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit
- Opfer nimmt dem Täter die Verantwortung ab, wenn es durch sein Verhalten das Risiko stark erhöht
- Selbsttötung und Selbstverletzung sind nach gesetzgeberischer Wertschätzung nicht tatbestandsmäßig
- Freiverantwortlichkeit des Opfers; Einwilligungsfähigkeit des Selbstschädigers
- Abgrenzung der Fremd- und Selbstgefährdung wird durch Täterschaft und Teilnahme bestimmt
LG,H
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