Abiturwissen: Sozialkunde&Recht - Objektiver Tatbestand
  Objektiver Tatbestand: Kausalität und objektive Zurechnung
Kausalität
-	eine nach Naturgesetzen zu erklärende Verbindung
-	Erfahrungswissen
-	Generelle Kausalität in Fällen der Produkthaftung
-	Keine wertende Auswahl der strafrechtlich relevanten Ursachen
-	Äquivalenztheorie
o	Uferlos
o	Verzicht auf Gewichtung der verschiedenen Ursachen hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Erfolg; Mit-Ursächlichkeit reicht aus
o	Objektiv rechtsverletzendes Verhalten, mit dem auf die jeweilig betroffene Rechtssphäre eingewirkt und der Erfolg durch Energieübertragung bewirkt wird
Die condicio-Formel und ihre richtige Anwendung
-	Ursache im Sinne des Strafrechts ist danach jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
Hypothetische Ersatzursachen und Kausalverläufe
-	Hypothetische Kausalverläufe dürfen nicht berücksichtigt werden
-	Maßgeblich ist nur die tatsächlich verwirklichte Ursache
-	Beschleunigung der Handlung ist ausreichend
-	Konkrete Gestalt des Erfolges
-	Tatbestandlich irrelevante Begleitumstände sind abzugrenzen
-	Abbruch des rettenden Kausalverlaufs ist kausal für den Tod eines Opfers, obwohl kein neuer Kausalverlauf in Richtung des Opfers gestartet worden ist
-	Gebot von Hinzudenken von rettenden Kausalverläufen
Alternative Kausalität ( Doppelkausalität )
-	Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
-	Kollektiventscheidungen in Gremien
-	Nicht zu Unterscheiden mit der Kumulativen Kausalität
Formel von der gesetzmäßigen Bedingung
-	Ein Verhalten ist dann Ursache eines Erfolges, wenn dieser Erfolg mit dem verhalten durch eine Reihe von Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist
-	Verzicht auf hypothetische Überlegungen
-	Konkrete Handlung muss im konkreten Erfolg wirksam geworden sein
-	Naturgesetzlicher Zusammenhang gefordert
-	Handlung bleibt auch bei Reserveursache  ursächlich
-	Beschleunigung zählt auch
-	Alternative Kausalität
Atypische Kausalverläufe
-	condicio-Formel führt zur Strafbarkeit
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
-	Eintreten eines Dritten, aber trotzdem Fortwirken der vorangegangenen Ursache
-	Verhalten des Dritten kann nur an das Verhalten des Täters anknüpfen
-	Abgebrochene Kausalität
o	Neueröffnungseffekt der hinzutretenden Ursache 
o	Überholende Kausalität
o	Täter unterbricht selbst den Kausalverlauf
-	Fortwirkende Kausalität als Beschreibung
Objektive Zurechnung
-	Korrekturen des Kausalitätsergebnisses
-	Verursacher von tatbestandsmäßigen Erfolgen aus dem Strafbarkeitsbereich herausnehmen
-	Bereich des Unrechts
-	Einzelne Kriterien sind weder terminologisch einheitlich noch sachlich vollständig erklärt
-	
Grundformel
-	Eine Gefahr (bzw. ein Risiko) qualifizierter Art muss geschaffen bzw. erhöht worden sein, und gerade diese Gefahr und keine andere (bzw. dieses Risiko) muss sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben.
-	Bestimmung des Unrechtscharakters des Erfolges
-	Standort der rechtlichen Missbilligung der Gefahrschaffung/Gefahrerhöhung
Schaffung der Gefahr bzw. der Erhöhung
-	Fehlen einer rechtlich relevanten Gefahrschaffung/-erhöhung wird zunächst in Fällen ganz entfernter, rechtlich offensichtlich nicht einschlägiger Verursachungen von tatbestandsmäßigen Erfolgen zu deren Ausscheidung eingesetzt
-	Geringe Wahrscheinlichkeit von Erfolgseintritten
-	Ermittlung des erlaubten Risikos; Vertrauensgrundsatz 
-	Bei Regressverbotsfällen wird die Haftung des fahrlässigen Erstverursachers negiert, wenn ein vorsätzlicher zweiter Täter sich in den Kausalverlauf einschaltet
-	nachträgliches pflichtwidriges Verhalten Dritter ist der Vertrauensgrundsatz anzuwenden
-	Ausnahmen vom Zurechnungsausschluss wird bei Fehlverhalten Dritter gemacht
-	Nachträgliches aktives oder passives Fehlverhalten des Opfers
-	Risikoverringerung durch die Herabsetzung der Gefahr; zeitliches Herausschieben; keine Tatbestandsverwirklichung
-	neue Ursachenreihe kann durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden, der tatbestandsmäßige Erfolg ist dem Täter trotzdem zuzuschreiben
-	keine Gefahrsteigerung, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten passiert wäre
Gefahrrealisierung
-	Ablehnung der Zurechnung bei atypischen Kausalverläufen
-	Ungewöhnlichkeit des weiteren Geschehensablaufs ändert nichts an der rechtlich missbilligten Gefahr durch die das Geschehen auslösende Handlung
-	Auch fahrlässige Gefahrschaffungen sind relevant
-	Abnorme Konstitution des Opfers ist problematisch
-	Unterbrechungsproblematik, wenn das Verhalten des Opfers den Kausalverlauf ändert → Regressverbotsfälle; aber nicht jedes Dazwischentreten
-	Fahrlässiges Zweitverhalten des Täters ?
-	Folgeverletzung sind keine Realisierung der Erstgefahr
-	Veranlassung fremder Selbstgefährdung ist ein Problem der mangelnden Gefahrrealisierung
Weitere einzelne Zurechnungskriterien
-	Ergänzungen und Begrenzungen
Beherrschbarkeit und Adäquanz
-	Bezweckbarkeit
-	Adäquanzzusammenhang: bloße Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs
-	Eigenverantwortliches Handeln Dritter ist vom Erstverursacher nicht beherrschbar
Intensivierung der Rechtsgutsverletzung
-	Der vom Täter verursachte Erfolg tritt auch ohne den Täter zur gleichen Zeit und mit der gleichen Intensität ein
-	Rechtsgutsverschlechternde Handlungen sind tatbestandsmäßig
-	Ersatztäter sind anders zu behandeln
-	Zurechnungsausschließend sind Fälle bloßer Modifizierung (Wie, nicht das Ob und Wann) der Kausalkette
-	Risikoauswechslung schließt Zurechnung aus
Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
-	Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
-	Jeder ist grundsätzlich nur für sein eigene Handeln verantwortlich
-	Anlass Gebender schließt die Zurechnung für den Anlass Gebenden aus
-	Eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit
-	Opfer nimmt dem Täter die Verantwortung ab, wenn es durch sein Verhalten das Risiko stark erhöht
-	Selbsttötung und Selbstverletzung sind nach gesetzgeberischer Wertschätzung nicht tatbestandsmäßig
-	Freiverantwortlichkeit des Opfers; Einwilligungsfähigkeit des Selbstschädigers
-	Abgrenzung der Fremd- und Selbstgefährdung wird durch Täterschaft und Teilnahme bestimmt
LG,H
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