Abiturwissen: Sozialkunde&Recht - Subjektiver Tatbestand

vom 20.04.2008, 15:58 Uhr

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

Einführung
- allgemeines Vorsatz-Erfordernis
- § 15
- Unrechts-Typisierung der einzelnen Delikte
- Personale Unrechtslehre zwingt zu einer persönlichen Entscheidung des Täters für die Rechtsgutsverletzung → Vorsatz

Vorsatz

Begriff, Wesen, Gegenstand, Zeitpunkt und Alternativität des Vorsatzes
- Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
- Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
- Wissen
o ist auf prognostische Weise möglich
o abstufbar bis zur bloßen Möglichkeit
- Wille
o zu Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände → § 16 I
o voluntativ bzw. emotional
o abstufbar
- Gegenstand des Vorsatzes
o § 16 I : Kenntnis eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
o Tathandlung, Tatobjekt, Taterfolg; Tätereigenschaften, Opfereigenschaften, Tatort, Ausführungsweise der Tat,
o § 16 II : auch solche Umstände sind Bezugspunkte des Vorsatzes, welche den Tatbestand eines milderen Tatbestands verwirklichen
o Auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale verweisen auf Umstände der Tat
o Verursachung des Erfolges durch den Täter muss gewollt sein
o Umstände der objektiven Zurechnung müssen vom Vorsatz erfüllt sein
o Nicht vom Vorsatz erfasst:
□ Objektive Tatbestandbedingungen
□ Rechtswidrigkeit, außer wenn sie ein einzelnes Tatbestandsmerkmal kennzeichnet
- Zeitpunkt des Vorsatzes
o § 16 I : bei der Begehung der Tat
o §§ 15,16 I 1 : Tatbegehung ist der Zeitpunkt des tatbestandsmäßigen Handelns
o Dolus antecedens
□ Vorher gefasst, aber während der Tatbegehung nicht vorhanden/ fahrlässig
o Dolus subsequens
□ Nachträgliche Billigung des Erfolges der fahrlässigen Tat
o Muss nicht bis zum Erfolgseintritt eingehalten werden
o Rettungsbemühungen nach § 24 kommen in Betracht
- Dolus cumulativus
o Nach der Vorstellung des Täters kann ein weiterer Erfolg eintreten
o Tateinheit zwischen den verschiedenen Taten
o Der schwerere Vorsatz ist zu beachten und das schwerere Delikt zu bestrafen

Erscheinungsformen des Vorsatzes
- Entscheidung des Täters
- Alle Vorsatzarten lassen sich auf sämtliche Tatumstände des objektiven Tatbestandes
- Aufspaltung der Vorsatzarten hinsichtlich einer Tatbestandsverwirklichung

Absicht
- Schädigung eines anderen ist ausschlaggebend
- Erfolgseintritt als Ziel des eigenen Handelns
- Besonders intensives Wollen
- Geringe Anforderungen an die Wissensseite
- Möglichkeitsvorstellung
- Täter muss die Vorraussetzungen kennen, von denen de objektive Zurechnung des Erfolges zu seinem Verhalten abhängt

Wissentlichkeit
- starke Betonung des Wissenselements
- Nebenfolgen werden erkannt
- Erforderliche Verletzungswille ergibt sich aus der Gewissheitsvorstellung

Eventualvorsatz
- bedingter Vorsatz
- Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als Folge seines Handelns wird nicht für sicher, sondern nur für möglich gehalten
- Entscheidung des Täters gegen das straftatbestandlich geschützte Rechtsgut
- Abgrenzungstheorien
o Vorstellungstheorien
o Willenstheorien
- Theorie-Kombinationen
o Vereinigungstheorie
□ Täter hält die Tatbestandverwirklichung für möglich und billigt sie, oder Täter hält sie nur für wahrscheinlich oder steht ihr gleichgültig gegenüber
o Kombination der dreifach abgestuften Wissens- und Wollenskomponenten
□ Nur die unterste Wissenskomponente ist Fahrlässigkeit
- BGH benutzt die Formel der Billigungstheorie
o Ablehnung emotionaler Willensmomente
- Das für Möglich-Halten des Erfolgseintritts ist intellektuelle Mindestvoraussetzung des Eventualvorsatzes
- Das Erwünschtsein/ Unerwünschtsein des Erfolges ist wie vergleichbare emotionale Einstellungen des Täters zum Erfolg kein taugliches Kriterium zur Bestimmung des Eventualvorsatzes
- Kognitive oder intellektuelle Theorien
o Kein Willenselement
o Möglichkeitsvorstellung des zukünftig eintretenden Erfolges
o Unterscheidung von abstrakter und konkreter Gefahr mit dem entscheidende Zeitpunkt
o Wissen um eine rechtlich oder sozial unerträgliche Gefahrsetzung
o Vorsatzgefahr
□ Bewusstes Setzen einer Gefahr
o Substantiierte Möglichkeitsvorstellung
□ Bewusstsein eines Quantums von Kausalfaktoren
o Qualifiziertes Gefahrurteil
□ Hinreichend, da der Täter sich mit der Ausführung der tatbestandsmäßigen Handlung im Bewusstsein der Gefahr für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut gegen dieses entscheidet
- Einwilligungstheorien/volitive Theorien
o Wissens- und Wollenselement
o Psychische Verarbeitung des Risikowissens; er muss diese Anerkennen und ernst nehmen; Verdrängung scheidet den Vorsatz aus
o BGH schließt sich dieser Meinung beim Tötungsvorsatz nicht an
o Betätigter Vermeidungswille
□ Gegensteuerungsversuche schließen den Vorsatz aus

Wissen des Vorsatztäters

Art des Wissens: Bedeutungskenntnis
- § 16 I : Täter muss die Tatumstände kennen
- Bedeutungskenntnis
o Normative Tatumstände
□ Nur geistig verständlich
□ Nur möglich, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes kennt
o Deskriptive Tatumstände
o Gewisse Kenntnis der Rechtslage

Intensität des Wissens: Mitbewusstsein
- aktuelle und nicht bloß potentielle Kenntnis
- nicht ausdrücklich daran denken

Konkretheit des Wissens: genereller Vorsatz
- Tatobjekt wird gattungsmäßig bestimmt

LG,H

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