Abiturwissen: Sozialkunde&Recht - Begehungsdelikte

vom 20.04.2008, 15:52 Uhr

An Alle, die vielleicht auch Sozialkunde und Recht als Leistungskurs gewählt haben - es gibt nur wenige Referate dazu im Internet, daher hier meine privaten Notizen zum:

Das fahrlässige Begehungsdelikt

Erste Orientierung

- § 15
- § 823 BGB ist zuständig für die fahrlässige Sachbeschädigung
- § 303 verbietet nur die vorsätzliche Sachbeschädigung
- § 276 II BGB Legaldefinition
- Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
- Verhaltensfehler, der den Handlungsunwert des Fahrlässigkeitsdelikts ausmacht
- Vermeidbarer Fehler

Tatbestand des fahrlässigen Begehungs-Erfolgsdelikts

- Erfolgsdelikte
- Tätigkeitsdelikte

Erfolgsverursachung

- Kausalität für den Erfolg

Sorgfaltswidrigkeit und Erkennbarkeit

- Erkennbarkeit der tatsächlichen Situation und die Voraussehbarkeit der eigenen Handlung und der Handlungen anderer und ihrer Auswirkungen
- In den Sorgfaltspflichten ist auch schon das erlaubte Risiko berücksichtigt
- Erkennbarkeit bei der Anpassung von Sorgfaltsnormen an außergewöhnliche Situationen
- Sorgfaltspflichtverletzung
o Sondernormen
o Erfahrungssätzen
o Rechtsordnung wird personalisiert → Sorgfaltstypen
o Theorie von der individuellen Sorgfaltswidrigkeit
o Sonderfähigkeiten
o Rechtliche Verhaltensregeln werden so standardisiert, dass sie die erhoffte Motivationswirkung für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer erreicht
o Vertrauensgrundsatz
□ Dass sich jeder an einem gefahrenträchtigen Vorgang Beteiligte unter gewissen Voraussetzungen auf die Beachtung dieser Vorschriften durch die anderen Beteiligten verlassen darf
- Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
o Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
o Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges führt zu bewusster Fahrlässigkeit
o Leichtfertigkeit führt zu leichter Fahrlässigkeit

Objektive Zurechnung des Erfolges

Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- muss der Grund des Erfolges sein
- Theorie der gesetzmäßigen Bedingung
o Zwischen dem Erfolg und der Handlung liegt eine naturgesetzmäßige Verbindung vor
- Vermeidbarkeitstheorie
o Wenn der Erfolg bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre
- Riskoerhöhungslehre
o Wenn das Risiko gegenüber dem erlaubten Risiko erhöht wurde
- Vornehmen dürfen und nicht vornehmen können ist als Alternative zugelassen

Schutzzweckzusammenhang
- Voraussetzung der objektiven Zurechnung
- Schließt solche Erfolge aus, die nicht im Schutzbereich der jeweils verletzten Norm liegen
- Die jeweilige Norm will nur planbare Schadensverläufe ausschalten

Rechtswidrigkeit

- §§ 32, 34
- Verteidigungswille
- Kein strafbarer Handlungsunwert
- Objektive Voraussetzungen sind aber gegeben
- Einwilligung durch Rechtsgutträger
- Sportverletzungen
- § 216-Grenze

Schuld

- nach den persönlichen Fähigkeiten Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht
- subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges
- individuelle Erkenntnisfähigkeit des Täters
- Schuldunfähigkeit des Täters § 20
- Actio libera in causa
o Tatbestandsmodell
o Ausnahmemodell
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum
- Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens

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