Kündigung wegen Eigenbedarf - was muss angegeben sein?

vom 14.04.2019, 20:51 Uhr

Frau Ratlos hat die Kündigung ihres Vermieters bekommen. Er besitzt die Eigentumswohnung in der Frau Ratlos derzeit wohnt. Die Kündigung ist ziemlich kurz gehalten. Es steht nur darin, dass die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wird und sie Ende Juli die Wohnung übergeben muss.

Nun hat Frau Ratlos schon im Internet recherchiert und ist dort auch nicht viel schlauer geworden. Einige sagen, dass auch der Paragraf drin stehen muss der den Eigenbedarf beschreibt und auch, wer in die Wohnung ziehen wird mit Namen und Grund. Andere sagen wieder, dass man wegen Eigenbedarf eine längere Kündigungsfrist hat. Frau Ratlos wohnt 8 Jahre in der Wohnung.

Was muss in einer Eigenbedarfskündigung alles stehen, damit diese wirksam ist?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Eine Eigenbedarfskündigung ist genau geregelt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, in denen von berechtigten Interesse gesprochen wird. Eine Eigenbedarfskündigung muss immer schriftlich erfolgen und darin enthalten sein muss der Grund der Eigenbedarfskündigung. Also zum Beispiel, dass der Sohn wieder in die Stadt zieht oder das einer der Eigentümer verstorben ist und die derzeitige Wohnung nun viel zu groß ist.

Dieser genannte Grund muss dann aber auch wahr sein und eingehalten werden, deswegen muss er ja benannt werden, um dem Mieter die Möglichkeit zur Prüfung zu geben. Fehlt dieser Grund oder ist er nicht richtig, ist eine Kündigung unwirksam. Auch muss der Grad der Verwandtschaft schlüssig sein, entfernte Verwandte berechtigen nicht zur Eigenbedarfskündigung, eine dauerhafte Pflegekraft für den Eigentümer, zum beispiel kann statthaft sein.

Die Kündigungsfristen sind in § 573 c BGB geregelt und sowohl für den Mieter, als auch den Vermieter verbindlich. Auch wird dort die Verlängerung nach Jahren erwähnt: "(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."

» Bassaufdreher » Beiträge: 393 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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