Freistellungsantrag rückwirkend einreichen möglich?
Generiert man Zinserträge, dann werden darauf ja pauschal und komplett 25% Zinsabschlagsteuer erhoben, so man keinen Freistellungsantrag bei der jeweiligen Bank oder Versicherung eingereicht hat. Aber wie ist es denn, wenn man es schlichtweg versäumt hat, einen Freistellungsantrag einzureichen? Kann man diesen auch rückwirkend nachreichen, so dass einem die zu viel abgezogenen Steuern wiedererstattet werden oder hat man da eher Pech gehabt? Hattet ihr schon mal solch einen Fall und wie kann oder sollte man da vorgehen?
Wozu soll man das denn nachträglich einreichen? Da kann man bei der Steuererklärung die entsprechende Anlage ausfüllen, heißt glaube ich Anlage KAP. Dann rechnet das Finanzamt das durch und berücksichtigt auch dabei die entsprechenden Freibeträge. Man bekommt sein Geld halt später zurück.
@Bellikowski: Deine Ausführungen finde ich ja gut und richtig, aber was passiert denn, wenn man zum Beispiel für das Jahr 2018 die volle Zinsabschlagsteuer abgeführt wurde und man aber in 2019 erst den Freistellungsantrag gestellt hat? Das würde mich auch mal interessieren, denn ich glaube kaum, dass die Finanzämter da derart kulant agieren.
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