Nebenkostenabrechnung unwirksam bei ungeeichten Zählern?
Herr Genau wohnt seit einem Jahr in seiner Mietwohnung. Er hat heute die erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Demnach muss er einiges nachzahlen. Nur hat er letzte Woche selbst einmal die Zähler nachgesehen und dabei festgestellt, dass die Gaszähler und auch die Wasserzähler für alle Mietwohnungen im Haus nicht mehr geeicht sind. Die Gaszähler hätten schon Ende 2017 neu geeicht werden müssen und die Wasserzähler sind ca. ein halbes Jahr über dem Eichdatum.
Herr Genau hat gelesen, dass die Nebenkostenabrechnung demnach ungültig wäre und er also demnach auch nichts nachzahlen müsste. Warum die Zähler nicht geeicht sind, weiß Herr Genau natürlich nicht. Der Vermieter wohnt im Ausland und kommt nur alle paar Monate mal um nach dem Rechten zu sehen. Wie sollte Herr Genau sich nun verhalten? Soll er einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen oder muss er auch bei ungeeichten Zählern zahlen?
Da das zeitnahe Begleichen einer nachschüssigen Betriebskostenabrechnung ebenso wie das fortlaufende Zahlen der Miete zuzüglich aller Nebenkostenvorauszahlungen zu den Bringschulden des Mieters zählt, kann dieser nicht einen einseitigen Vertragsbruch dadurch begehen, indem er den im Mietvertrag festgelegten Bedingungen widerspricht und nicht zahlt.
Zu einer wirksamen Vertragsänderung gehört die Zustimmung der am Vertrag beteiligten Partner. Dieser Grundsatz von "Treu und Glauben" gilt auch für die Betriebskostenabrechnung, die eine detaillierte Aufstellung der Berechnung der tatsächlich im Vorjahreszeitraum entstandenen Kosten darstellt und bei der die Differenz zu den bereits gezahlten Nebenkostenpauschalen entweder zu einer Nachforderung oder einer Erstattung oder Neuanpassung der Nebenkostenvorauszahlung für den künftigen Abrechnungszeitraum berechtigen.
Ein taktisch kluges Vorgehen für Herrn Genau wäre zunächst ein vollständiges Zahlen der geforderten Betriebskosten, allerdings mit dem Vermerk auf dem Überweisungsträger "unter Vorbehalt". Dann sollte Herr Genau den Vermieter unverzüglich über den bemängelten Umstand in Kenntnis setzen.
Damit hat Herr Genau die mietrechtlichen Bestimmungen in vollem Umfang gewahrt, und der Vermieter kann daraus kein weiteres Recht herleiten, zum Beispiel das auf fristlose Kündigung aufgrund nicht rechtzeitigen Bezahlens der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden anteiligen Kosten. Auf der anderen Seite sind die Meldepflichten über Mängel bezüglich des Mietobjektes im Sinne der Obhutspflicht nach Kenntnislage des Mieters so rechtzeitig und formgerecht erfolgt, dass der Vermieter nicht auf Verschleppung der Inkenntnissetzung abheben kann.
Sollte der Vermieter nicht nach angemessener Fristsetzung Stellung beziehen, wäre eine Beratung des örtlichen Mietervereins eine denkbare Möglichkeit. Es steht dem Mieter auch selbstverständlich die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung frei.
Nach geltender Rechtslage ist die Verwendung nicht geeichter Zähler sogar mit hohem Bußgeld verbunden. Was und wie bei Nichtantwort des Vermieters gehandelt wird, kann dann der Rechtsbeistand entscheiden, eventuell sogar über eine Anzeige.
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