Klausel im Vertrag über Nebentätigkeitsverbot rechtswirksam?
Frau Neu ist möchte sich beruflich verändern und hat sich in einem Betrieb vorgestellt. Sie ist sehr zuversichtlich gewesen, was die Einstellung angeht und bekam erst mal zur Einsicht schon den Arbeitsvertrag zugeschickt, den sie unterschrieben zurücksenden soll. Der Arbeitgeber hat noch nicht unterschrieben. In dem Vertrag steht, dass jegliche Nebentätigkeit verboten ist. Es steht nicht da, dass Nebentätigkeiten mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden müssen, sondern es steht ein direktes Verbot drin.
Nun ist sich Frau Neu nicht sicher, ob sie sowas unterschreiben soll. Denn man weiß ja nicht, was noch kommt und ob sich eine kleine Nebentätigkeit ergibt. Zumal sie nur in Teilzeit in der Firma arbeiten wird. Ist denn wirklich so eine Klausel rechtswirksam, dass ein Arbeitgeber das direkt verbieten kann? Könnte Frau Neu unterschreiben, weil diese Klausel nicht gilt? Darf ein Arbeitgeber es wirklich komplett verbieten?
Das ist nicht ganz unkompliziert. Zunächst ist so eine pauschale Klausel im Grundsatz unwirksam, da sie gegen die im Grundgesetz festgelegte Berufs- und Handlungsfreiheit verstößt. Es gibt aber Ausnahmen, diese müssen jedoch begründbar sein.
So ist ein Verbot dann rechtens, wenn die Nebentätigkeit gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer für einen Mit-Wettbewerber tätig werden möchte, oder er aufgrund der Nebentätigkeit seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen könnte. Auch eine Nebentätigkeit im Urlaub kann untersagt werden, da dieser Erholungszwecken dient. Weiterhin kann es sein, dass die zulässige Gesamtarbeitszeit überschritten wird, was bei Kraftfahrern ein wichtiger Grund wäre.
Aber auch Tätigkeiten, die gewissermaßen mit dem Hauptberuf kollidieren, können untersagt sein. So kann ein Gerichtsvollzieher laut entsprechendem Urteil nicht als Makler tätig werden. Oder aber ein Altenpfleger als Leichenbestatter.
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