Krankmeldung bei zwei Arbeitgebern auch nur für eine Stelle?
Frau Fleißig arbeitet in zwei Jobs. Der eine Job ist ein sehr anstrengender Putzjob und der andere Job ist in einem Nachhilfekreis als Nachhilfelehrerin. Den Putzjob macht sie vormittags und den Nachhilfejob am Nachmittag. Nun hat Frau Fleißig sehr starke Rückenschmerzen und ist beim Arzt gewesen, der sie für den Rest der Woche und vermutlich auch noch länger krank geschrieben hat. Sie ist also erst einmal für den Rest der Woche, Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank geschrieben. Bei der Nachhilfestelle hat sie heute sowieso frei und braucht nicht arbeiten.
Nun stellt sich die Frage, ob Frau Fleißig auch nur bei dem anstrengenden und für den Rücken sehr schlechten Job krank gemeldet sein kann und ob sie dennoch als Nachhilfelehrerin arbeiten darf. Denn dort strengt sie sich nicht an, sitzt die ganze Zeit und beansprucht den Rücken nicht. Die Krankmeldung hat sie bereits bei dem Arbeitgeber der Putzstelle abgegeben. Aber muss sie sich auch bei der Nachhilfestelle krank melden oder dürfte sie dort arbeiten gehen.
Sie hat nun schon verschiedene Aussagen gehört. Von "Du kannst alles machen, was deine Gesundheit nicht gefährdet" bis "Wer krank ist darf nicht arbeiten". Wie kann man das nun machen? Ist Frau Fleißig wirklich gezwungen bei beiden Arbeitsstellen zu fehlen?
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ein Kellner mit Beinbruch ist für diesen Job arbeitsunfähig, im Call Center könnte er aber arbeiten. Wenn die Telefonarbeit den Heilungsprozess nicht gefährdet, dürfte der Kellner trotzdem dort arbeiten und wäre im Restaurant krank.
@Cooper75, wie schaut es denn dann mit der Abrechnung aus? Wenn jetzt beispielsweise die Frau Fleißig mehr als 6 Wochen bei der Putzstelle krank geschrieben ist, bekommt sie ja Krankengeld. Da die Krankenkasse ja nun auch weiß, dass sie auch noch den Job bei der Nachhilfe hat, wie wird das denn dann abgerechnet? Könnte der Arbeitgeber bei der Stelle als Reinigungskraft ihr einen Strick draus drehen?
Damit man sich nicht am Ende in einem Rechtsstreit wiederfindet, sollte man offen mit dem Arbeitgeber, bei dem man arbeitsunfähig ist, reden. Dann sollte das kein Problem sein, weil die Rechtslage eindeutig ist. Das gilt natürlich auch für die Krankenkasse. Nach dem Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Krankengeld, so lange der Versicherte anderweitig Einkommen erzielt (irgendwo im Paragraph 49 SGB V). Wenn alles Einkommen brav angegeben wurde, berechnet die Krankenkasse das unter Anrechnung der Einkünfte zustehende Krankengeld.
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