Grabsteine fotografieren und veröffentlichen und Datenschutz

vom 01.09.2018, 13:04 Uhr

Paul Bildlich ist ein 16 jähriger Hobbyfotograf, der gerne Dinge fotografiert, die erst einmal uninteressant erscheinen. So fotografiert er gerne Stillleben in Form von Dingen, die alltäglich, aber irgendwie tabu sind. Neulich war er auf einem Friedhof und fotografierte Grabsteine. Diese Bilder haben mit Filter und Lichtspieleffekte irgendwie mystisches. So wollte Paul Bildlich die Bilder auf seine Seite bei Instagram stellen. Doch die Mutter hat sofort verboten es zu machen, weil Paul sich sonst in Schwierigkeiten bringen würde. Denn das würde, wie die Mutter meint, unter Datenschutz fallen.

Paul hingegen hat gelesen, dass das allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Tod endet. Aber gehören die Grabsteine nicht den Angehörigen? Was wäre, wenn er die Daten wie Name, Geburtsdatum und Todestagsdatum unkenntlich macht? Das würde er aber nicht gerne machen, weil die Bilder dann an Wirkung verlieren. Kann und darf Paul Bildlich die Bilder auf seine Seite stellen oder verstößt er gegen das Datenschutzgesetz? Hat Paul Bildlich recht, wenn er sagt, dass die Daten von Toten sind, deren Persönlichkeitsrecht nach dem Tod endet?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Eine sehr interessante Frage. Ich fotografiere auch und mag Kirchen und Grabkulturen und auch sehr gerne alte Friedhöfe vor allem mit historisch wertvollen Grabsteinen. Habe zwar noch nie welche veröffentlicht, aber mir auch ehrlich gesagt darum keine Gedanken gemacht. Daher habe ich nun mal nachgelesen und ein Urteil vom Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15 gefunden.

Dort klagte eine Dame, weil der Grabstein Ihrer Eltern für eine Ahnenforschungskartei fotografiert und auf einer Webseite veröffentlicht wurde. Diese Klage wurde aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem steht im Urteil:

"Das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG betrifft allein Abbilder der Person und nicht Abbilder von Gegenständen" ... "Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des Grabsteins, da dieser rechtlich gemäß § 95 Abs. 1 BGB Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks ist. Das Fotografieren und Einstellen des Lichtbildes auf der Internetseite stellt jedoch keine Verletzung des Eigentumsrechts an dem Grabstein dar." .... "Das Fotografieren einer fremden Sache und das Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite lässt die Sachsubstanz unberührt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Es hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Gegenstand weiter nach Belieben zu verfahren und stört ihn nicht in seinem Besitz."

» Maysen » Beiträge: 475 » Talkpoints: 55,37 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Da dieses Urteil aber von 2015 stammt, hat es mit dem aktuellen neuen Datenschutzgesetz ja nichts mehr zu tun. Denn im neuen Datenschutzgesetz ist das ja alles noch sehr viel komplexer geworden, wie es 2015 noch war. Deshalb denke ich schon, dass es hier ein aktuelles Beispiel geben müsste.

Es kann auch sein, dass es noch gar keinen Präzedenzfall gibt, denn so lange ist das neue Datenschutzgesetz ja noch nicht gemacht worden. Und es dauert ja sehr lange, bis einmal eine Gerichtsverhandlung statt findet. Vor allem bei etwas unwichtigeren Dingen, wie ich finde.

Ich selber würde mich vorab informieren, ob das verboten oder erlaubt ist. Vielleicht gelten hier sogar wieder bundesweit andere Gesetze wie landesweit. Ich würde es lieber nicht riskieren, eine Geldstrafe zu bezahlen, wenn es auch anders möglich ist. Es muss doch juristische Personen geben, die sich damit auskennen und dort auch Auskunft geben können.

Vielleicht informiert man sich diesbezüglich einmal bei einem zuständigen Richter für Allgemeinrecht. Ich weiß ja nicht ob es das in Deutschland auch gibt, aber bei uns gibt es diese kostenlosen Rechtssprechtage in jeder Stadt einmal in der Woche. Dort kann man mit allen Anliegen, die etwas mit Persönlichkeitsrecht, Arbeitsrecht oder Allgemeinrecht zu tun haben, zu einem Richter gehen und wird dann kostenlos beraten.

Außerdem gibt es dann die Möglichkeit, gerichtliche Schreiben zu verfassen lassen. Diese sind ebenfalls kostenlos. So kann man sich dort vorab informieren, ob man Recht hat oder ganz auf dem Holzweg ist und spart sich zudem noch eine Menge Ärger. Außerdem gibt es bei uns noch die Arbeiterkammer. Dort kann man ebenfalls solche Dinge erfragen, weil dort auch Menschen sind, die sich damit auskennen, die sind telefonisch erreichbar.

Und wenn es mein Hobby oder meinen Beruf betreffen würde, dann würde ich für diese rechtliche Information sogar noch bezahlen. Wenn es also keine kostenlose Möglichkeit gibt, dass man über die aktuellen Rechte und Pflichten informiert wird, dann würde ich es eben kostenpflichtig machen. Lieber ein wenig bezahlen und nachher auf der sicheren Seite sein.

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