Warum keine Karenzzeit für verbeamtete Staatssekretäre?
Mitte des Jahres 2015 wurde im Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass die Einführung einer Karenzzeit Minister und Staatssekretäre vorsieht. Dies ist natürlich ein super Schritt, vor allem ein Zeichen für die Demokratie.
Aber es ist doch dennoch möglich, dass Politiker, die in die Wirtschaft wechseln wollen, Insiderinformationen mitnehmen und es einen enormen Interessenkonflikt gibt? Immerhin beträgt die Karenzzeit in der Regel "nur" 12-18 Monate. Wobei die 18 Monate eher zu den Ausnahmefällen gehören. Denkbar wäre außerdem, dass Politiker bereits vorher schon zugunsten des zukünftigen Arbeitgebers gehandelt haben/in der Politik mitgewirkt haben.
Und warum gilt das Gesetz nicht für beamtete Staatssekretäre? Wäre man nicht besser dran, wenn man da immer im Einzelfall prüft?
Viktoria_ hat geschrieben:Mitte des Jahres 2015 wurde im Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass die Einführung einer Karenzzeit Minister und Staatssekretäre vorsieht. Dies ist natürlich ein super Schritt, vor allem ein Zeichen für die Demokratie.
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was daran ein Zeichen für die Demokratie sein soll. Kannst du das vielleicht näher erläutern und darauf eingehen? Ich finde den ganzen Beitrag irgendwie unverständlich und wirr geschrieben. Man könnte besser darauf antworten, wenn man dich versteht.
Warum sollte das Gesetz für Beamte gelten? Das wäre doch eine starke Beeinträchtigung der bisherigen Situation. Das Bundesbeamtengesetz sieht nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Karenzzeit vor. Tätigkeiten, die mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu tun haben, sind für Jobwechsler fünf Jahre lang verboten und für Pensionäre drei Jahre.
Mit 12 bis 18 Monaten Karenzzeit würde die Situation verschlechtert. Das gilt übrigens auch für Berufssoldaten. Allerdings sieht das Soldatengesetz immer fünf Jahre Karenzzeit vor. Richter unterliegen an dieser Stelle ebenfalls dem Bundesbeamtengesetz, sagt das Deutsche Richtergesetz.
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