Unterschied Beihilfe und Mittäterschaft bei einer Straftat

vom 29.06.2018, 09:47 Uhr

Bei einer Straftat wird oft von Beihilfe oder Mittäterschaft die Rede. Wenn jemand also bei einer Straftat geholfen oder mit dabei war. Aber irgendwie ist es doch das Gleiche, wenn ich dabei geholfen habe, habe ich dich mit dem Täter die Straftat begangen, oder sehe ich das falsch? Ist es das Gleiche oder unterscheidet man da? Wie ist da der Unterschied?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Der Beihilfe zu einer Straftat macht sich schuldig, wer aktiv daran beteiligt ist, dass der Täter die Tat überhaupt ausführen kann oder dem Täter die Ausführung erleichtert, er selbst an der Tat aber nicht direkt beteiligt ist. Als Beispiel sei genannt, dass ein Besitzer einer Waffe diese nicht sicher aufbewahrt hat und es dem Täter dadurch erst ermöglicht hat, an die Tatwaffe zu gelangen.

Auch wer jemanden mit Worten darin bestärkt die Straftat zu begehen, kann sich unter Umständen der Beihilfe schuldig machen. So kann z.B. durchaus jemand der Beihilfe für schuldig befunden werden, wenn er beim Täter die letzten Skrupel, die dieser vielleicht noch hatte, ausgeräumt hat oder ihm eingeredet hat, dass die Straftat gerechtfertigt sei.

Wenn Personen (A und B) gemeinsam eine Straftat ausführen, sind beide Täter. A ist dann Mittäter von B und B ist Mittäter von A. Dabei müssen A und B nicht z.B. gemeinsam einen Raub direkt begehen. Entscheidend ist, dass beide den Raub wollten und jeder aktiv einen eigenen Beitrag geleistet hat, der die Ausführung der Straftat ermöglicht hat. Im Fall des Raubes hat beispielsweise A die Lage ausgekundschaftet und B den eigentlichen Raub dann begangen.

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» Vega » Beiträge: 207 » Talkpoints: 137,19 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Der Unterschied liegt auch darin, wie viel gemacht wird und wo und wann. Wenn man sich etwa vorstellt, dass A die Tür eines Hauses aufbricht und dann Schmiere steht, während B hineingeht und alles mögliche mitgehen lässt, sind die beiden Mittäter eines Wohnungseinbruchsdiebstahls, obwohl B keine Tür aufgebrochen hat und A nichts mitgenommen hat. Die Mittäterschaft hilft in diesem Fall, dass die Tatbeteiligung des jeweils anderem beiden zugerechnet werden kann und beide wegen der vollen Tat verurteilt werden können.

Wenn dann noch C den beiden die Informationen beschafft hat, dass die Wohnungseigentümer zu dem Zeitpunkt nicht da sind, die Alarmanlage kaputt ist und sich viele Juwelen im Haus befinden, aber er ansonsten nicht am Tatort ist und auch nur einen kleineren Bruchteil von der Beute bekommt, ist er nur Beihelfer bzw. Gehilfe zur Tat. Seine Strafe muss dann auch gemildert werden.

Ein Unterscheidungsmerkmal ist auch, ob es die eigene Tat ist (dann Mittäter) oder eine fremde Tat (dann Gehilfe). Da kommt es also auch auf die Vorstellung an, die die Personen haben und die sie bei der Vernehmung äußern, bzw. auf die äußeren Umstände. Eine gerechte Verteilung der Beute spricht so eher für eine Mittäterschaft, bekommt einer viel weniger, spricht dies eher für Beihilfe. Im Endeffekt kommt es aber auf die Gesamtumstände an.

» SonjaB » Beiträge: 2698 » Talkpoints: 0,98 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Da die Frage in den zwei Kommentaren über mir bereits sehr gut erklärt wurde, möchte ich nur noch kurz auf eine einfachen Merksatz aus meinem Lehrbuch für Strafrecht verweisen, welcher mir persönlich immer sehr geholfen hat. "Ein Mittäter ist, wer bewusst und gewollt, nach einem gemeinsamen Tatplan, mit dem unmittelbaren Täter arbeitsteilig zusammenwirkt".

Als Beispiel nehmen wir einen Diebstahl, der als Einbruchsdiebstahl qualifiziert ist. Wenn die Person 2 (Person 1 ist der unmittelbare Täter) nur an der Tür steht ist er Beitragstäter, aber wenn er Schmiere steht und dann noch hilft das Einbruchswerkzeug zu tragen, ist er Mittäter, weil sie "arbeitsteilig zusammenwirken".

» jupla » Beiträge: 195 » Talkpoints: 0,45 » Auszeichnung für 100 Beiträge



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