Muss Vermieter einen Erben des Mietvertrags akzeptieren?

vom 08.07.2018, 17:49 Uhr

Die Mutter von Herrn Faul, einziges Kind der Frau, ist verstorben. Der Sohn ist nun Alleinerbe und hat auch den Mietvertrag geerbt. Da Herr Faul sowieso die letzten 4 Wochen bei der Mutter gewohnt hat, ist er gar nicht erst ausgezogen und hat den Mietvertrag quasi übernommen. Denn Mietverträge werden ja auch vererbt. Da die Mutter schon sehr lange dort gewohnt hat, ist es ein alter Mietvertrag, den der Sohn jetzt übernommen hat und die Miete ist sehr gering,

Der Vermieter ist mit diesem Sohn seiner ehemaligen Vermieterin gar nicht einverstanden und fragt sich, wie er ihn aus dem Mietvertrag heraus bekommt. Die Miete wird vom Amt übernommen. Das ist kein Problem. Aber der Vermieter will ihn nicht im Haus haben. Es ist ein 6 Parteienhaus und er selbst wohnt im Erdgeschoss,

Wie könnte ein Vermieter einen, durch Erbe entstandenen Mietvertrag kündigen? Muss er den Erben akzeptieren? Oder kann er auf Auszug bestehen?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Zunächst haben sowohl neuer Mieter und Vermieter die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die sogenannte Sonderkündigung auszusprechen. Erben müssen dies sogar, wenn sie die Wohnung nicht übernehmen wollen. Erfolgt dies nicht, steht das Mietverhältnis und zwar zur alten Miethöhe, da vererbte Verträge laut BGB nicht zum Nachteil des Erben verändert werden dürfen. Viele private Vermieter kennen sich damit allerdings kein Stück aus und 4 Wochen sind schnell verstrichen. Erbe und Mitbewohner sind aber rechtlich nicht dasselbe.

Denn anders und für den Vermieter eher aussichtslos ist die Lage allerdings, wenn der Erbe Mitbewohner der Wohnung war, worüber der Vermieter allerdings ordnungsgemäß in Kenntnis gewesen sein muss. In diesem Fall geht der Mietvertrag auch an den Mitbewohner über, wenn dieser nicht der Erbe ist und es zum Beispiel wegen Überschuldung ausschlägt.

In dem Fall ist der Mitbewohner genauso geschützt vor einer Kündigung wie der Verstorbene. Es sei denn es liegen Umstände vor, die das Mietverhältnis unzumutbar machen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, das Sonderkündigungsrecht hat der Vermieter aber in dem Fall nicht. Einer Mieterhöhung steht auch in dem Fall der Gesetzgeber gegenüber.

» Paulie » Beiträge: 554 » Talkpoints: 0,24 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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