Frist bei Kündigung vor Arbeitsantritt oder Vertragsbeginn
Nehmen wir mal an, dass jemand eine neue Arbeit sucht und fündig geworden ist. Der Arbeitsvertrag wurde unterschrieben und diese Person soll am 1. August anfangen in der Firma zu arbeiten. Diese Person hat aber nun ein besseres Angebot bekommen. Dort könnte diese Person auch am 1. August anfangen zu arbeiten. Die Probezeit hat ja dementsprechend noch nicht begonnen. Muss dennoch die Kündigungsfrist eingehalten werden, die für die Probezeit vereinbart wurde?
Wie würde es aussehen, wenn der Arbeitgeber diese Person nicht mehr beschäftigen will? Dieser könnte ja auch gekündigt werden. Ist das dann auch die Kündigungsfrist, die man in der Probezeit hat, obwohl die Probezeit ja erst am 1. August beginnt oder können vielleicht beide Seiten ohne Frist aus dem Arbeitsvertrag raus?
Es gibt keine Frist, die vorher eingehalten werden muss. Denn der Vertrag ist vor dem ersten Antritt schwebend unwirksam und wird erst erfüllt dadurch, dass man am ersten Tag zur Arbeit kommt. Kommt man nicht, dann ist der Arbeitsvertrag hinfällig und hat sich erledigt. Zum guten Ton gehört es allerdings, dass man vorher absagt, damit sich der Arbeitgeber auch jemand neuen suchen kann in der Zeit die noch bleibt, da die Stelle zum 1. August besetzt werden sollte.
Sprich keine Frist die vorher eingehalten werden muss, erst wenn das Erfüllungsgeschäft getätigt wurde, sprich die Arbeitsstelle angetreten wurde, dann greift die vertraglich vereinbarte Frist. Würde es sich der Arbeitnehmer erst am 1.August gegen Mittag, nach Arbeitsbeginn überlegen, dann wäre diese Frist einzuhalten. Außer, der Arbeitgeber entlässt ihn vorher bzw. es wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Sorae, das stimmt nicht. Einen Arbeitsvertrag kann man vor Arbeitsantritt nur mit der entsprechenden Frist kündigen. Und das gilt auch nur, wenn der Vertrag keine anderen Regelungen enthält. Ist eine Kündigungsbeschränkung enthalten, kann man erst am ersten Arbeitstag fristgerecht kündigen. Bei einer Vertragsstrafe geht es schon gar nicht, außer einem ist das Geld egal.
Ohne Vereinbarung gilt die Frist, die auch nach Arbeitsantritt gilt. Mit Probezeit reicht es nach der gesetzlichen Kündigungsfrist zwei Wochen vorher zu kündigen. Reicht die Zeit nicht bis zum ersten Arbeitstag, muss man noch so lange arbeiten gehen, und wenn es nur ein Tag ist. Ohne Probezeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats. Alternativ kann man sich vielleicht mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Cooper, ich habe das Thema ebenfalls durch mit meinen Arbeitsverträgen die ich vergeben habe und jemand nicht kam. Entsprechend wurde das ganze auch geprüft von den Anwälten meiner Firma. Vertragsstrafen müssen im Arbeitsvertrag dann niedergeschrieben sein, hinterher kannst du gerne darauf klagen, bekommst aber nur den tatsächlichen Ausfall den du nachweisen musst. Viel Aufwand, pauschalen und Schätzungen zählen rein gar nichts vor Gericht und Nachweis erbringen ist schwer was genau auf diese Stelle entfällt.
Die Fristen sind nett, aber ein solcher Vertrag besteht aus einem Rechtsgeschäft und einem Erfüllungsgeschäft. Schriftlich gehst du das Rechtsgeschäft ein, da sind die Fristen genannt ändert aber nichts an der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages. Und von einem Rechtsgeschäft zurück treten kann man, bei einem Arbeitsvertrag ganz einfach indem man nicht kommt zum ersten Tag und damit hat sich das Thema dann auch erledigt. Frist hin oder her, wenn keine Vertragsstrafe schriftlich mit fixiert wurde, wird und kann nichts passieren bzw. es ist zu teuer auf das Erfüllungsgeschäft zu klagen, unnötig Stress für die paar wenigen Tage. Denn in der Regel sind es 14 Tage oder 1 Monat die eingeräumt werden für die Zeit vor Arbeitsaufnahme, und innerhalb der Probezeit auch nicht mehr als 3 Monate.
Aber diese Arbeitgeber merken sich ihre Pappenheimer und man spricht untereinander mit anderen Unternehmern. Teilweise wird man vor bestimmten Namen dann schon gewarnt oder informiert, im beiläufigen Gespräch. Ob man so etwas dann einstellen möchte bzw. wenn ein Vertrag bereits geschlossen wurde, es kann auch ein Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen dieses aufzuheben. Der wird sich aber tunlichst an die Fristen halten, auch wegen Image und vor Arbeitsgerichten die mehr auf Arbeitgeber aus sind die sich nicht daran halten, als auf Arbeitnehmer, die ihre vorher vertraglich festgelegten Pflichten nicht einhalten.
Sorae, tut mir leid, die Rechtslage ist anders und vor Gericht geht man schnell baden. Wenn du einfach den ersten Tag nicht antrittst, dann ist der Vertrag mitnichten hinfällig. Dem Arbeitgeber bleibt nicht anderes übrig als zu kündigen. Das tut er entweder bei einer Probezeit sofort unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder er mahnt direkt ab und kündigt zwei bis drei Tage später verhaltensbedingt fristgerecht. Nur so ist er rechtlich auf der sicheren Seite.
Er kann es auch fristlos versuchen, aber das ist risikoreich. Denn stellt er einen anderen Mitarbeiter ein und der nicht arbeitende bekommt vor Gericht Recht, dass fristlos nicht machbar ist, und der erste Stelleninhaber zeigt sich arbeitswillig, wird der Arbeitgeber selbst schadenersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer ist dagegen rein raus. Bei fristgerechter Kündigung muss er gar nicht leisten und bei fristloser ist es auch nur wenig bis nichts.
Zudem muss der Arbeitgeber dabei unbedingt als Einrede vorbringen, dass der Arbeitnehmer seinen Vertrag nicht erfüllt. Ansonsten hat der nicht erschienene Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Lohn! Du solltest dir einen besseren Anwalt suchen und mal genauer lesen. Dass ein Kündigungsverzicht oder eine Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart sein muss, habe ich doch geschrieben.
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