Länge der Probezeit ohne schriftlichen Vertrag und Absprache

vom 24.02.2018, 19:48 Uhr

Herr Unsicher arbeitet seit Januar in einem Unternehmen, welches keine schriftlichen Arbeitsverträge macht. Keiner der Arbeiter und Angestellten hat einen schriftlichen Vertrag. Beim Einstellungsgespräch wurde schon gesagt, dass sie das nicht machen.

Nun fragt sich Herr Unsicher, wie das wohl mit der Probezeit ist. Denn auch darüber wurde weder etwas schriftlich, noch mündlich vereinbart. Er hat nun schon gehört, dass dann nur die ersten 4 Wochen, die er ja hinter sich hat, die Probezeit ist oder aber, dass im ersten halben Jahr der eingeschränkte, bzw nicht vorhandene Kündigungsschutz gilt. Allerdings würde die Kündigungsfrist dann 4 Wochen betragen.

Herr Unsicher will natürlich nicht kündigen. Aber er wäre froh, wenn die Probezeit um wäre, weil er dann ja auch im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers eine Schutzklage einreichen könnte. Fragen möchte er nicht, damit er nicht schlafende Hunde weckt.

Was gilt im Falle eines mündlichen Arbeitsvertrages, wo keine Probezeit vereinbart wurde? Gilt da eine gesetzliche Probezeit oder gibt es das nicht und wie lange wäre diese dann?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ohne besondere Vereinbarung gilt ein Vertrag als ohne Probezeit geschlossen. Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ist das zwar schwer zu beweisen, aber dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann ebenso wenig nachgewiesen werden.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten nur eingeschränkt gilt. Arbeitgeber haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Kündigungsfrist innerhalb dieses Zeitraums zu verkürzen, es muss aber zwingend schriftlich festgehalten werden (nebenbei gilt dies auch für Befristungen, er ist somit automatisch unbefristet beschäftigt). Dies ist der einzige Grund, weshalb in Arbeitsverträgen nochmal eine arbeitgeberseitige Probezeit fixiert wird. Ansonsten ist kein Arbeitsvertrag notwendig, um innerhalb der ersten 6 Monate einer Beschäftigung außerhalb der Erfordernisse des Kündigungsschutzgesetzes zu kündigen.

Das heißt, auch wenn im Vertrag von 4 Wochen Probezeit die Rede ist, bezieht sich dies in aller Regel lediglich auf die verkürzte Kündigungsfrist, denn ansonsten ist keine vertragliche Regelung notwendig. Vom Gesetzgeber aus kann auch danach innerhalb der ersten 6 Monate erleichtert gekündigt werden, dann aber innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die Annahme von Herrn Unsicher diesbezüglich ist somit richtig.

Auch wenn die vertragliche Probezeit abgelaufen ist, aber die Frist von 6 Monaten zum Zeitpunkt einer Kündigung nicht verstrichen ist, muss ein Arbeitsgericht die Kündigung trotzdem als Probezeitkündigung betrachten; beziehungsweise kann es das Kündigungsschutzgesetz nicht als Kriterium heranziehen. Dies ist vom Gesetzgeber so geregelt, unabhängig vom Arbeitsvertrag. Ansonsten hat Herr Unsicher natürlich auch ohne Vertrag alle gesetzlichen Arbeitnehmerrechte, denn es besteht keine schriftliche Vertragspflicht.

» Paulie » Beiträge: 554 » Talkpoints: 0,24 » Auszeichnung für 500 Beiträge



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