Wechselmodell in der Erziehung - was muss Vermieter wissen?

vom 28.01.2018, 14:09 Uhr

Als Wechselmodell werden die Regelungen bezeichnet, die zur Betreuung gemeinsamer Kinder ausgemacht werden, wenn diese nach der Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich ungefähr gleichwertig betreut werden.

Nehmen wir mal an, dass ein Kind durch so ein Wechselmodell betreut wird. Der Vater wohnt nicht weit von der Mutter entfernt und das Kind wechselt wochenweise in der Betreuung. Das Kind ist angemeldet bei der Mutter und die Mutter zahlt auch dementsprechend die Nebenkosten für 2 Personen, die auf Personen abgerechnet werden. Eigentlich ja viel zu viel, weil das Kind nur 2 Wochen im Monat durchschnittlich bei ihr ist.

Der Vater hat bisher dem Vermieter noch nicht Bescheid gegeben, weil dieses Modell erst seit einigen Monaten gerichtlich so festgesetzt wurde. Muss der Vater dem Vermieter da Bescheid geben, auch wenn das Kind nicht bei ihm gemeldet ist? Dass das Kind bei der Mutter gemeldet ist, wurde per Gericht entschieden. Damit das Kind auf jeden Fall das Gefühl der Zugehörigkeit hat und nicht das Gefühl des hin- und hergerissenseins.

Wie sieht das mit den Nebenkosten aus und dem Anmelden beim Vermieter? Inwieweit muss ein Vermieter über so ein Wechselmodell Bescheid bekommen? Muss man das überhaupt erwähnen?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ich würde so etwas schon angeben. Ein kurzer Anruf und das Ganze ist geklärt. Sonst kann man ja auch auf Überbelegung argumentieren. Ich würde es einfach mitteilen und dann sieht man weiter. Wenn der Verbrauch nicht wirklich höher ist, wird das der Vermieter ja auch sehen und kann dann dementsprechend auch mit seinem Mieter reden. Ich bin einfach für Ehrlichkeit, was man da muss und was nicht, weiß ich allerdings nicht.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge


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