Führerschein neu beantragen - was für Hürden gibt es?

vom 16.01.2018, 07:37 Uhr

Ich habe mich ein wenig informiert, was passieren würde, wenn mir mein Führerschein entwendet werden würde oder ich ihn verliere. Bei unserer Stadt auf der Webseite kann man entnehmen, dass es gar nicht so einfach ist, mal eben einen neuen Führerschein zu erhalten. Vorher hätte ich nie damit gerechnet, dass die Hürden so hoch sind, einen neuen Führerschein zu erhalten.

Es wird zuallererst darauf hingewiesen, dass man bitte vier Wochen mit einer neuen Beantragung warten solle, da viele Führerscheine wieder auftauchen würden. Wenn man den Führerschein neu beantragen möchte, weil man ihn verloren hat, braucht man bei uns eine eidesstattliche Versicherung bei einem Notar, damit eben sicher gegangen wird, dass man ihn wirklich verloren hat und nicht nur einen zweiten haben möchte. Wurde er einem dagegen entwendet, dann muss man den Polizeibericht mitbringen zur Führerscheinstelle, nur dann könne man einen neuen Führerschein beantragen.

Was für Hürden gibt es bei euch, um wieder einen neuen Führerschein beantragen zu können? Findet ihr diese Hürden gerechtfertigt? Hättet ihr damit gerechnet, dass man so viel beachten muss, wenn man einen neuen Führerschein möchte?

Benutzeravatar

» Finja18 » Beiträge: 1296 » Talkpoints: 61,63 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Bei uns kann man direkt mit Personalausweis und neuem Foto in das städtische Bürgerbüro latschen und bekommt dann für 40 Euro einen neuen Lappen zugeschickt. Für den Übergang kann man eine vorläufige Fahrberechtigung erhalten. Allerdings geht letzteres dann nur über die Führerscheinstelle beim zuständigen Straßenverkehrsamt. Das kann das Bürgerbüro dann nicht.

Benutzeravatar

» Bellikowski » Beiträge: 7700 » Talkpoints: 16,89 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Die Voraussetzungen dürften überall gleich sein. Die eidesstattliche Versicherung muss dabei nicht vor einem Notar abgegeben werden, sondern wird von dem zuständigen Amt selbst abgenommen, was auch noch mal kostet, allerdings wohl nicht so viel wie bei einem Notar. Die Ermächtigung dazu steht in § 5 StVG. Ob diese überhaupt verlangt wird, liegt scheinbar im Ermessen der Behörde.

» rasenderrolli » Beiträge: 1058 » Talkpoints: 16,66 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^