Unterliegt der Vermieter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit?
Jetzt trudeln ja wieder die Nebenkostenabrechnungen der Vermieter langsam in die Haushalte. Im Haushalt von der Familie Knausrig ist gerade eine Diskussion im Gange. Der Allgemeinstrom ist sehr hoch. Der Vermieter ist bei einem sehr teuren Anbieter. Dann sind die Versicherungen, die umgelegt werden können auch sehr hoch. Die Versicherungen sind bei einer sehr teuren Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.
Herr Knausrig meint, dass ein Vermieter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegt und sehen muss, dass er auch günstige Anbieter nimmt um diese dann auf die Haushalte in seinem Mietgebäude umsetzt. Frau Knausrig meint, dass man keinem Vermieter vorschreiben kann, welchen Anbieter er nimmt. Der älteste Sohn meint, dass man dem Vermieter vorschlagen sollte, welcher Anbieter günstiger ist und lieb fragen sollte, ob er vielleicht wechselt. Die Schwiegertochter meint aber, dass es peinlich ist dem Vermieter da was vorzuschlagen.
Wie seht ihr es, wenn ihr denkt, dass die Nebenkostenabrechnung günstiger sein könnte, wenn der Vermieter wirtschaftlicher denken würde? Würdet ihr ihn darauf ansprechen oder es dabei belassen? Kann ein Vermieter zu günstigeren Anbietern rechtlich gezwungen werden?
Ich kenne es so, dass Strom immer alleinige Sache des Mieters ist und sich dieser selbst um den Anbieter oder einen Wechsel zu günstigeren Konditionen kümmern muss. Ich habe aber auch noch nie gehört, dass ein Vermieter verpflichtet ist, die günstigsten Angebote einzuholen. Ich glaube nicht, dass er dazu gezwungen ist. De meisten Vermieter werden bestimmt von sich auch schon günstige Anbieter wählen, aber ich glaube nicht, dass er diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegt.
Nelchen hat geschrieben:Ich kenne es so, dass Strom immer alleinige Sache des Mieters ist.....
Ach Nelchen, lies doch mal richtig. Hier geht es um den Allgemeinstrom und der ist erst mal Sache des Vermieters und der legt es dann auf die Nebenkostenabrechnung um. Deswegen war meine Frage ja auch, ob der Vermieter eben den günstigsten Anbieter nehmen sollte oder müsste. Beim Allgemeinstrom haben die Mieter überhaupt keinen Einfluss drauf, wenn der Vermieter jeden Anbieter nehmen kann.
Die Antwort ist erst mal recht einfach: § 566 Abs. 3, 2. Halbsatz BGB sagt, dass der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss. Wie das dann genau auszusehen hat, ist allerdings nicht ganz so einfach zu beantworten.
Die Rechtsprechung ist sich wohl einig, dass dieses Gebot nicht heißt, dass immer das preiswerteste Angebot genommen werden muss, denn der Anbieter ist vielleicht als nicht besonders zuverlässig bekannt. Es spielen viele Gesichtspunkte eine Rolle, die man so nicht verallgemeinern kann. Erst, wenn die Kosten sehr viel höher sind, muss der Vermieter sich wohl rechtfertigen und der Mieter kann sich wehren.
Familie Knausrig sollte deshalb am besten zum örtlichen Mieterverein gehen oder sich anwaltlich beraten lassen, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde und vielleicht Klage erfüllt sind, oder ob sie lieb fragen und einen Vorschlag machen sollten oder lieber gar nichts unternehmen sollten.
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