Sonderkündigung durch Vermieter im 2-Familienhaus?
Familie Ratlos hat vor nicht mal einem Jahr eine Wohnung bezogen in einem 2-Familienhaus. Sie haben die obere Wohnung und der Vermieter wohnt unten. Nun übergab der Vermieter ihnen am 1. Weihnachtsfeiertag ein besonderes Geschenk. er kündigt die Wohnung ohne Grund zum 30.6.2018. Er beruft sich dabei auch auf ein Gesetz, welches ihm erlaubt zu kündigen, weil er mit in diesem 2-Familienhaus wohnt.
Familie Ratlos hat davon noch nie was gehört und hat so viel in der Wohnung gemacht, dass ihr komplettes Erspartes weg ist und sie auch nicht glaubten in den nächsten Jahren wieder wegziehen zu müssen.
Der Rechtsanwalt der Familie ist erst im neuen Jahr wieder erreichbar. Muss Familie Ratlos diese Kündigung akzeptieren? Sie sind in eine völlig unrenovierte Wohnung gezogen und haben alles neu gemacht und selbst den Putz in 2 Zimmern neu gemacht. Es sieht fast so aus, als ob der Vermieter die Wohnung umsonst wohnbar machen wollte und sich nun von der Familie trennen will.
Hat der Vermieter wirklich ein Sonderkündigungsrecht bei einem 2-Familienhaus, wo er selbst auch in dem Haus wohnt? Kann er das ohne Grund dann machen?
Die Kündigung wird rechtens sein. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie im selben Haus oder in direkter Nachbarschaft zueinander wohnen. Dazu braucht es dann keinen speziellen Grund.
Sternenbande hat geschrieben:Die Kündigung wird rechtens sein. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie im selben Haus oder in direkter Nachbarschaft zueinander wohnen. Dazu braucht es dann keinen speziellen Grund.
Der Mieter hat keinerlei Sonderkündigungsrecht in einem Zweifamilienhaus, dies steht nur dem Vermieter zu. Solche völlig falschen Informationen und fehlerhaftes Wissen weiterzugeben ist in meinen Augen echt unverantwortlich.
@ Diamante, ja ein Vermieter in einem Zweifamilienhaus mit nicht mehr als zwei Wohnparteien, von denen er selber auch eine bewohnt hat entsprechende Erleichterungen bei einer Wohnungskündigung. Allerdings sind auch hier bestimmte Formvorschriften einzuhalten, die gilt es zu prüfen und ansonsten gibt es für die Mieter noch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
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