Verbindlichkeit von Residenzpflicht bei Jobangeboten

vom 19.12.2017, 13:42 Uhr

Herr Jobs ist arbeitslos und hat sich als Filialleiter in einem Ort beworben, der 20 Autominuten von ihm entfernt ist. Der Job ist aber nur zu bekommen, wenn er auch in den Ort zieht. Es geht nicht um eine Firmenwohnung und der Job beinhaltet auch keinen Notdienst. Es ist eine Arbeit, wo er eine regelmäßige Arbeitszeit hat.

Die Mieten in dem Ort, wo er die Arbeit bekommen könnte, sind bei einer Dreiraumwohnung rund 400 Euro teurer als dort, wo er jetzt mit seiner Frau und dem Kind wohnt. Er ist mobil und wie erwähnt in 20 Minuten bei seiner potentiellen Arbeit. Dennoch besteht der potentielle Arbeitgeber auf einen Umzug binnen dem nächsten halben Jahr, was auch im Arbeitsvertrag geregelt werden würde,

Nun steht Herr Jobs vor der Entscheidung. In der Wohnung, die er noch nicht lange bewohnt steckt sein ganzes Erspartes durch Renovierung und nun soll er wieder umziehen, was er irgendwie nicht einsieht. Aber der Job ist auch nicht schlecht.

Herr Jobs hat nun schon mehrfach gelesen und gehört, dass es Jobs gibt, wo eine Residenzpflicht auch beinhaltet ist, aber das sind meist Jobs, die beispielsweise Notdienste haben oder wo er wirklich vor Ort sein müsste. Aber bei diesem potentiellen Job ist nichts, was darauf hindeutet, dass er unbedingt auch in seiner Freizeit in der Nähe sein muss. Der potentielle Chef hat auch keinen richtigen Grund genannt.

Könnte Herr Jobs diese Klausel überlesen oder ist diese wirklich wirksam? Wann, unter welchen Umständen gibt es bei der Arbeit eine Residenzpflicht und man muss in den sauren Apfel eines Umzuges beißen? Wann ist so eine Klausel unwirksam?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Aus meiner Sicht ist diese Klausel nicht gültig und er muss sie weder "überlesen" noch einhalten. Die Frage muss gestattet sein, welchen Grund der Arbeitgeber später angeben möchte, dass auf den Umzug bestanden wird? Daher kann sich der Angestellte auch auf einen Prozess (im unwahrscheinlichen Fall einer Kündigung) einlassen. Denn hier Besteht kein objektiver Grund und ein Arbeitsvertrag regelt nicht das Leben des Arbeitnehmers.

Nebenbei kann ich mir auch keinen Job vorstellen, welcher den Wohnort regelt, zumal das Leben so sowieso nicht planbar ist. Immer vorausgesetzt natürlich, dass die Arbeit selbst gemacht werden kann.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Derpunkt, es gibt genug Jobs, die eine Residenzpflicht beinhalten oder zumindest beinhalten können. Bis vor wenigen Jahren unterlagen niedergelassene Kassenärzte der Residenzpflicht und waren verpflichtet, in der Nähe der Praxis zu wohnen, um im Notfall schnell erreichbar zu sein. Das wurde aufgehoben und durch die Präsenzpflicht ersetzt, um den Mangel an Medizinern auf dem Land zu mindern.

Von Feuerwehrleuten und Mitarbeitern der Werkfeuerwehr kann bei dem Erfordernis von Bereitschaftsdienst der Wohnort festgelegt werden. Bischöfe müssen in ihrem Bistum leben, Notare müssen ihren Amtssitz und ihren Lebensmittelpunkt zusammen legen.

Chefärzte, aber auch andere können verpflichtet werden, nicht weiter als 20 Minuten vom Krankenhaus entfernt zu wohnen. Auch für Beamte kann so etwas mit Zustimmung der Personalvertretung angeordnet werden. Tarifverträge können es vorsehen, da gilt es in der Regel. Selbst für Hausmeister kann die Residenzpflicht gelten.

Im oben genannten Beispiel dagegen kann es nicht greifen. Denn der Arbeitgeber muss eine gute Begründung haben, die bei den typischen Regeln schließlich auch gegeben sind. Nur damit der Arbeitnehmer pünktlich ist, geht es nicht. Das muss er immerhin sowieso.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



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