Wann werden Ermittlungskosten vom Bafög-Amt fällig?
Frau M. hat während ihres Studiums Bafög erhalten. Das Studium ist schon eine ganze Zeit beendet und in einem halben Jahr beginnt der Zahlungsanfang für die Rückzahlung des erhaltenen Bafög. Seit Beendigung ihres Studiums ist Frau M. mehrfach umgezogen, hat geheiratet und ist Mutter geworden. Die Änderungen wollte Frau M. dieses Jahr noch dem Bafög-Amt mitteilen.
Nun hat Frau M. ein Schreiben des Bafög-Amtes erhalten, in dem sie dazu aufgefordert wird Ermittlungskosten zu zahlen, da man ihre Adresse ermitteln musste. Frau M. lebt nun nicht besonders zurück gezogen, die Zurückzahlungsphase beginnt erst in sechs Monaten – deshalb fragt sich Frau M. ob sie wirklich die Ermittlungskosten übernehmen muss? Sie hat die Papiere ja bereits zusammen gestellt gehabt und hätte die aktuellste Änderung frühzeitig vor Rückzahlungsbeginn eingereicht.
Frau M. wäre gemäß der Darlehensordnung verpflichtet gewesen, jede Änderung der Anschrift mitzuteilen, die sich nach Beendigung des Studiums ergeben hat. Außerdem hätte Frau M. wissen müssen, dass sie den Festellungsbescheid etwa viereinhalb Jahre vor Beginn der Rückzahlung bekommt. Sie war also definitiv zu spät dran. Kommt die Post vom Amt nicht an, gehen die Ermittlungskosten zu ihren Lasten. Sie hat den Fehler gemacht und ist ihren Pflichten nicht nachgekommen.
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