Unterhaltspflicht bei 20-jährigem Kind im Studium?

vom 09.10.2017, 14:12 Uhr

Frau A studiert in Hamburg und ihre Eltern wohnen ca. 200 km entfernt weg. Sie leben nun seit ca. 5 Jahren getrennt. Frau A hat von ihrer Mutter neben Bafög etwas finanzielle Unterstützung erhalten. Der Vater weigert sich jedoch nach einem Streit nun schon seit mehreren Monaten die Frau A finanziell zu unterstützen und meint er muss der Tochter mit 20 keinen Unterhalt mehr zahlen. Nun zu der Frage: Stimmt das? Hat die Frau A überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt von ihm? Und vielleicht ist die Info ja auch relevant: Die Frau A hat noch eine minderjährige Schwester, die bei der Mutter lebt und vom Vater aber Unterhalt bekommt.

» Sabrinchen78 » Beiträge: 1 » Talkpoints: 0,75 »



Hier fehlen einfach zu viele Informationen um darüber etwas genaues sagen zu können ob hier noch eine Unterhaltspflicht vorliegt, oder auch nicht. Solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet und darunter würde auch ein Studium fallen, sind die Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet auch ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Können sie das finanziell nicht, dann ist das davon ausgenommen, da auch hier der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle gilt. Ist es die zweite Ausbildung, dann ist es alleine die Sache vom Kind.

Auch ist hier die Frage, wer bekommt das Kindergeld? Denn das kann man nämlich ebenfalls beziehen und steht in diesem Fall alleine der Frau A zu, weder der Mutter noch dem Vater, da hier ein eigener Hausstand gegründet wurde für das Studium.

Nur weil auf einmal ein Streit vom Zaun gebrochen worden ist, kann der Vater sich nicht seiner Unterhaltspflicht entziehen wenn er denn greifbar ist und über dem Selbstbehalt liegt. Das schließt auch die Schwester nicht aus, Kinder gehen vor Unterhalt der Ex Frau und wenn er für diese Schwester zahlen kann und über dem Selbstbehalt liegt, dann muss er in der Erstausbildung das auch für die 20-jährige Frau A. Im Notfall kann man so etwas auch per Anwalt durchsetzen oder direkt sich an die Familienkasse wenden, damit das Kindergeld auf das Konto der studierenden Frau A geht und nicht an Vater oder Mutter gezahlt wird, wenn diese das einbehalten.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Solange das Studium der Frau A die Erstausbildung ist, es ein auswärtiger Studien- oder Ausbildungsplatz ist, hat Frau A grundsätzlich erstmal Anspruch auf Unterhalt. Allerdings fehlen bei dem Beitrag Informationen über das Studium. Lies dir mal den Beitrag dazu durch, da steht grundsätzlich erstmal alles über die Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern.

» Petra Sch. » Beiträge: 4 » Talkpoints: 0,64 »



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