Unterhaltskürzung und Neuberechnung bei Halbtagsjob

vom 17.07.2017, 18:29 Uhr

Nehmen wir mal an, Herr A muss für ein Kind und/oder für seine Exfrau Unterhalt bezahlen und wechselt dann von einer Vollzeitstelle in einen Halbtagsjob. Wird dann auch adäquat zum geringeren Einkommen die fällige Unterhaltszahlung neu berechnet oder vielleicht ganz und gar aufgehoben? Meint ihr das kann so klappen und ist auch gängige Praxis bei zahlungsunwilligen und unterhaltspflichtigen Vätern oder Männern?

» baerbel » Beiträge: 1517 » Talkpoints: 601,73 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Dann kann es ganz schnell passieren, dass Herr A weiter die gewohnte Summe bezahlen muss, weil das Gericht ein fiktives Einkommen annimmt. Herr A hat bei einem Jobwechsel den Unterhaltsanspruch von Kind und/oder Frau zu berücksichtigen.

Wenn er freiwillig und ohne nachvollziehbaren Grund die Stunden verringert, dann ist das sein Problem. Frau und Kind müssen deshalb nicht verzichten. Das gilt auch, wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und in einen befristeten Job wechselt und dann arbeitslos wird. Oder wenn er einen besser bezahlten Job aufgibt und im nächsten Job weniger verdient. Anders sieht es aus, wenn er den Verlust von Einkommen nicht zu verantworten hat.

» cooper75 » Beiträge: 13413 » Talkpoints: 516,13 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Herr A hat erhöhte Erwerbsobliegenheiten. Das heißt, Herr A muss sich einen Job suchen, der es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Es gibt drei Möglichkeiten der Festsetzung von Unterhalt:

  • 1. Die beiden Parteien haben sich selbst geeinigt, im besten Falle für Herrn A, sogar mündlich. In diesem Fall, kann A den Unterhalt einfach seinem neuen Verdienst anpassen und dementsprechend kürzen.
  • 2. Es gibt einen Unterhaltstitel vom Jugendamt. Herr A tut hier gut daran, dort vorzusprechen und darzulegen, dass er aus triftigen Gründen (die zu nennen und am besten beweisbar sind) vorübergehend nur Teilzeit arbeiten kann. Wenn Herr A das überzeugend tut, gelingt es ihm vielleicht, dass das Jugendamt den Titel abändert und somit die künftige Höhe des Kindesunterhaltes. Der Ehegattenunterhalt steht auf einem anderen Blatt, damit hat das Jugendamt nichts zu tun.
  • 3. Es gibt ein Gerichtsurteil. Dann ist die Mutter auf der sicheren Seite und hat damit auch schon mal einen pfändbaren Titel in der Hand. Denn von einem Urteil kommt Herr A quasi nicht runter. Urteil ist Urteil und somit rechtskräftig. Herr A hat immerhin mit seinem Verhalten dafür gesorgt, dass es zu diesem Urteil kam.
Herr A sollte sich sein Verhalten ganz gut überlegen und auch mal nachdenken, wie sich das Kind wohl fühlt, würde er es einfach so um den Kindesunterhalt betrügen. Auch sollte Herr A unbedingt mit der Mutter rechnen, die sicher alle Hebel in Bewegung setzen wird, dass sie für ihr Kind den Unterhalt bekommt, der ihm von Amts wegen oder vom Urteil her auch zusteht. Der Kindesmutter ist zu raten, eine Beistandsschaft beim Jugendamt zu beantragen, diese ist völlig kostenfrei und das Amt kümmert sich dann um alles. Herr A kann sogar den Unterhalt an das Jugendamt zahlen und das leitet ihn dann sofort an die Mutter weiter.

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» Quasselfee » Beiträge: 2143 » Talkpoints: 30,45 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



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