Gründe, dass man Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I bekommt
Ich weiß, dass man, wenn man selber kündigt oder auch einem Aufhebungsvertrag zustimmt oder die Kündigung provoziert, in dem man immer unpünktlich zur Arbeit kommt oder klaut, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bekommen kann. Auch, wenn man fristlos gekündigt wurde ist es glaube ich mit einer Sperrzeit verbunden.
Welche Gründe gibt es noch, dass man eine Sperre beim Arbeitslosengeld I bekommt? Wie lang ist die Sperre generell? Ich habe schon von 6 Wochen und auch 12 Wochen gelesen. Was ist wann der Fall?
Sperrzeiten gibt es für vieles und kann diese alle mitnehmen wenn man es drauf anlegt. Ein kleiner Auszug wäre das verspätete Melden, 3 Monate vorher hat man sich persönlich zu melden bevor man Arbeitslos wird wenn nicht, dann gibt es 6 Wochen Sperre.
Kündigt man selbst, dann sind es 12 Wochen die man eine Sperre bekommt. Man bekommt auch eine Sperre, wenn noch Auszahlungen vom alten Arbeitgeber anstehen z.B. Urlaubsgeld. Dieses wird auch mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, je nach Höhe, ist dann die Sperre. Tanzt man zum Termin nicht an, dann wird dort ebenfalls eine Sperre verhängt. Diese kann von 1 Tag bis zu 3 Monaten gehen wenn man häufiger seine Pflichten vernachlässigt. Bewirbt man sich nicht und legt nichts vor, dann kann der Bezug auch komplett gestrichen werden bis derjenige wieder nach kommt.
Es gibt durchaus gewisse Ermessensspielräume und die Sperrzeiten treten nicht automatisch ein, man hat auch das Recht, sich vorab hierzu zu äußern. Entscheidend ist, ob die Situation fahrlässig herbeigeführt wurde, oder ob wichtige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.
So sind Eigenkündigungen für die Arbeitsagentur völlig legitim, wenn zum Beispiel arbeitsrechtliche Verstöße seitens des Arbeitgebers vorliegen oder am Arbeitsplatz unzumutbare Zustände herrschen, wie etwa Mobbing ausgesetzt zu sein. Auch dürfen Arbeitgeber nichts Sittenwidriges oder gar Gesetzesbrüche verlangen, das muss niemand aus Angst vor irgendwelchen Sperrzeiten hinnehmen.
Weiterhin ist es so geregelt, dass die Sperrzeit bei fahrlässig verschuldeter oder eigener Kündigung auf 3 Wochen zu reduzieren ist, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten 6 Wochen ohnehin geendet hätte. Auf 6 Wochen ist die Sperrzeit zu beschränken, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen geendet hätte, oder die Sperre gemessen an den Umständen die zur Sperrzeit geführt haben, eine "besondere Härte" darstellen würde.
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