Kann man Gemeinschaftskonto einseitig auflösen?

vom 18.04.2017, 21:57 Uhr

Viele Paare haben ja auch ein Gemeinschaftskonto angelegt und führen dieses auch mehr oder weniger gleichberechtigt. Aber wie ist es denn eigentlich, wenn ein Part dieses Gemeinschaftskonto kündigen oder auflösen möchte? Kann man das denn so einseitig und im Alleingang eigentlich machen oder bedarf das in jedem Fall beide Beteiligten? Hattet ihr schon mal solch eine Konstellation und welche Vorgehensweisen wären denn bei solch einem Vorhaben denkbar?

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» mikado* » Beiträge: 3037 » Talkpoints: 1.002,67 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Die Frage ist erst einmal, was du unter einem Gemeinschaftskonto verstehst. Verstehst du darunter das wirklich zwei Personen Kontoinhaber sind oder das eine Person Kontoinhaber ist und die zweite Person hat eine Vollmacht und ist damit verfügungsberechtigt?

Im ersten Fall ist eine Auflösung des Kontos nur durch eine Person nicht möglich, heißt keine Partei kann alleine das Konto komplett auflösen und schließen oder den anderen von der Verfügungsgewalt über das Konto ausschließen, dafür sind immer beide Parteien notwendig und müssen das auch entsprechend unterschreiben. Selbstverständlich kann aber eine Person alleine über das Guthaben verfügen oder auch über den eingeräumten Dispositionskredit, je nach Vereinbarung mit der Bank auch darüber hinaus.

Bei einem Konto mit nur einem Kontoinhaber und einem Verfügungsberechtigten, der eben eine entsprechende Vollmacht hat, kann der Kontoinhaber alleine das Konto auflösen und schließen, genauso wie er über Guthaben, den Dispositionskredit und darüber hinaus verfügen kann oder auch alleinig die Vollmacht zurückziehen, die er mal vergeben hat. Derjenige mit der Verfügungsberechtigung kann hier weder das Konto auflösen, noch über den Dispositionskredit hinaus das Konto überziehen. Er kann sich im Prinzip nur im Rahmen des Dispositionskredites und des Guthabens am Konto bedienen.

Bei ersterem Modell ist es aber zum Beispiel auch so, das beide Personen zu gleichen Teilen von der Bank herangezogen werden können, wenn das Konto überzogen ist, dafür haften dann auch beide, ob gemeinsam oder jeweils einzeln spielt dabei keine Rolle. Räumt also einer das Konto leer und überzieht es deutlich, dann kann der andere auch alleine dafür herangezogen werden. Bei dem zweiten Modell ist nur der Kontoinhaber haftbar gegenüber der Bank und müsste eventuelle Ansprüche über den privaten Weg an den Verfügungsberechtigten geltend machen.

» StarChild » Beiträge: 1405 » Talkpoints: 36,05 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Wie das Wort "Gemeinschaft" schon sagt, ist es ein Konto, was einem nicht alleine gehört und alles was mit dem Konto passiert muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Sie können zwar, wenn sie jeder eine Kontokarte haben auch alleine dort Geld holen, aber eine Auflösung des Kontos kann nur passieren, wenn beide damit einverstanden sind.

Du schreibst ja von einem Gemeinschaftskonto also ist es wohl kein Konto, was nur einem gehört und einer Verfügungsberechtigt ist. In diesem Falle dürfte auch nur der Kontoinhaber das Konto auflösen und da hat der Verfügungsberechtigte keinen Einfluss drauf.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Das kommt auf die Art des Gemeinschaftskontos an. Bei einem Und-Konto dürfen nur die Kontoinhaber gemeinsam entscheiden. Niemand kann allein irgendeine Verfügung veranlassen oder das Konto kündigen. Das ist natürlich total unpraktisch, weil man weder eben mal Geld abheben, mit Karte zahlen oder eine Überweisung veranlassen kann. Dafür ist es sicher.

Deshalb wird das Gemeinschaftskonto meist als Oder-Konto geführt. Da darf jeder Inhaber allein entscheiden. Er kann Geld abheben, Überweisungen veranlassen oder das Konto kündigen. Allerdings müssen alle Kontoinhaber gemeinsam entscheiden, wenn ein Dispositionskredit eingerichtet oder erhöht werden soll. Das liegt daran, dass jeder Kontoinhaber für Schulden haftet. Entzieht ein Kontoinhaber dem anderen die alleinige Verfügungsgewalt, wird aus dem Oder- ein Und-Konto.

» cooper75 » Beiträge: 13423 » Talkpoints: 517,99 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Ich hatte mit meinen Partner immer solche Gemeinschaftskonten die mit einem und geführt waren. Entsprechend hat es nicht gereicht wenn einer dieses kündigen wollte, sondern das mussten immer beide auch wollen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. Es gab nie ein Problem damit, dass es einer nicht wollte da neben dem Gemeinschaftskonto noch jeder sein eigene hatte und davon nur die gemeinsamen Ausgaben wie Miete, Strom, Internet beglichen wurden. Das was sich darauf befand, wurde dann anteilig der eingezahlten Summe aufgeteilt und damit waren immer alle zufrieden und haben zugestimmt.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


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