Antrag auf Arbeitslosengeld 2 - Frage zu Spar Vermögen

vom 24.08.2009, 22:34 Uhr

Nun ist es also soweit, das was ich immer gefürchtet habe tritt nun ein. Ich bin ab nächsten Monat auf Hartz 4 angewiesen und das ist eigentlich schon schlimm genug für mich. Aber was da noch dazu kommt ist dass man doch bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld 2 so aufpassen muss weil man wenn man da was falsch macht kein Geld bekommt.

Könnt ihr mir sagen worauf ich da besonders achten muss? Was ist zum Beispiel mit dem Sparbuch, was darf ich haben und was ist zuviel für eine Person? Könnt ihr mir da bitte helfen das wäre nett!

» Hunter Killer » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Midgaardslang am 24.08.2009, 22:50, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


Beantragst du Hartz IV, musst du finanziell bedürftig sein. Wenn du allerdings Vermögen hast, wie Bargeld, Lebensversicherungen, Immobilien, Spar- oder Bausparguthaben und andere Werte, musst du erst davon leben. Allerdings gibt es Freibeträge. Wie hoch diese Grundfreibeträge sind, ist festgelegt im SGB II, § 12. Der Grundfreibetrag soll bei 9.750 Euro liegen. Wenn du mehr wissen möchtest, sieh dir den Paragraf 12 des SGB II an.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


Cid, das stimmt so nicht. Du hast den maximal möglichen Freibetrag für vor 1958 geborene Antragssteller genannt. Andere Jahrgänge haben andere maximale Freibeträge. Generell gilt, dass 150 Euro pro Lebensjahr bis zur maximalen Höhe des jeweils gültigen Freibetrags als Schonvermögen gelten. Dazu kommen 750 Euro pro Nase als Rücklage für notwendige Anschaffungen.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Cooper75, bitte sieh dir das an. Unter " Hartz IV: Wie hoch sind die Grundfreibeträge"? Grundfreibeträge. Da steht: Der Grundfreibetrag liegt bei 9.750 Euro bis 1050 Euro. Von maximal steht da nichts. Natürlich stehen die 150 Euro pro Lebensjahr vermerkt, das hatte ich auch gesehen. Wenn das maximal sein sollte, wie du schreibst, dann sollte es deutlicher da stehen.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge



Ich kann nichts für die ungenaue Formulierung im von dir verlinkten Beitrag. Es gilt halt 150 Euro pro Lebensjahr und maximal der entsprechende Freibetrag. Kinder dagegen haben 3.100 Euro Schonvermögen unabhängig vom Alter. Daraus ergibt sich dann das folgende Konstrukt:

3.100 Euro Schonvermögen hat jeder, mehr gibt es nur für Erwachsene, die durch die Rechnung 150 Euro pro Lebensjahr diesen Betrag überschreiten. Das ist dann aber nach oben durch den maximalen Freibetrag je nach Geburtsjahrgang gedeckelt.

Und damit es dann richtig kompliziert wird, dürfen Erwachsene innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ihre Freibeträge gegenseitig verrechnen. Wenn also einer den Betrag voll ausschöpft und überschreitet und der andere noch Freibetrag übrig hat, darf er das auf den anderen übertragen. Zu viel Guthaben kann dagegen nicht mit dem Freibetrag eines Kindes verrechnet werden.

Ist jetzt alles klar? Falls nicht, ist das gar kein Problem. Denn jetzt hast du eine Erklärung, warum so viele Bescheide falsch sind und Betroffene so oft gezwungen sind, Klage am Sozialgericht zu erheben.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


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