Kündigung wegen schwacher Arbeitsleistung
Arbeitgeber können Mitarbeiter die leistungsschwächer als andere sind nicht ohne weiteres entlassen, auch wenn dies ein Hinweis darauf sein kann, vertragliche Pflichten zu verletzen - aber nur wenn die Leistungen dauerhaft und exorbitant unter dem Durchschnitt liegen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten kann dies nicht als Pflichtverletzung gewertet werden, so ein Urteil des BAG in Erfurt (Az 2 AZR 536/06).
Laut BAG ist eine dauerhafte Mindestleistung nicht ausreichend um automatisch eine Rechtfertigung für eine Kündigung darzustellen, vielmehr könne dies auch ein Anzeichen dafür sein, dass eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers, z. B. durch unangemessen überhöhte Fehlerquoten sein. Ist dies der Fall, so müsse jedoch der Arbeitnehmer nachweisen und begründen können, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit ausreichend und angemessen ausschöpft.
Im Beispielfall klagte eine Packerin welche seit 1995 bei Quelle im Sorterversand tätig war gegen ihre Kündigung. Das Unternehmen mahnte die Klägerin zweimal ab, da ihre Fehlerquote bei der Zusammenstellung von Sendungen bei durchschnittlich 4 bis 5,44 Promille lag - bei anderen Mitarbeitern jedoch bei lediglich 1,34 Promille.
So soll überdurchschnittlich oft Inhalte von Sendungen oder Kundenadressen vertauscht haben. Das Unternehmen kündigte letztendlich aus diesem Grund die Packerin mit dem Grund, dass Fehler sowohl rufschädigend für das Versandhaus und das Vertrauen der Kunden in dieses seien und durch eine Nachbearbeitung höhere Kosten verursacht werden würden.
Das BAG sah dies anders, siehe oben, und verwies die Sache zurück an das LAG Sachsen, wo die Packerin nun erklären kann, ob sie ihre Bestleistung unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit erbringe oder nicht.
Nicht alle Arbeitnehmer arbeiten gleich schnell und dabei auch gleich gut. Wenn nun jemand etwas langsamer arbeitet, aber entsprechend gut, wäre das für mich in Ordnung. Aber wenn eine Arbeitnehmerin nicht sorgfältig als Packerin arbeitet und das Sortiment falsch zusammenstellt, gibt es natürlich Ärger mit den Kunden, die eine falsche Ware geliefert bekommen. Dementsprechend werden sie zukünftig keine Waren mehr bei der Firma bestellen.
Meiner Meinung nach ist das nicht als Mindestleistung zu sehen, wenn falsche Ware eingepackt und versandt wird, sondern es liegt ein fehlerhaftes arbeiten vor, das schädigend für das Geschäft ist. Die Mitarbeiterin arbeitet am falschen Arbeitsplatz. Vielleicht wäre sie in einer anderen Abteilung wesentlich besser.
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