Änderungskündigung: Langer Arbeitsweg zur Arbeit zulässig

vom 23.12.2007, 21:34 Uhr

Wenn einem Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ein längerer Arbeitsweg entsteht, so ist dieser dem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, so dass AG Frankfurt (Az 1 Ca 5428/07). Ein Anfahrtsweg von bis zu 90 Minuten sei zumutbar.

Geklagt hatte eine Sachbearbeiterin einer Bank gegen eine Änderungskündigung, welche damit versetzt wurde und welcher dadurch eine tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz von 40 Minuten für eine Fahrt entstand.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Zumutbarkeitsgrenze für eine einfache Fahrt, bei 90 Minuten läge, exklusive der Zeit, die man z. B. benötigt um Kinder zum Kindergarten oder zur Schule zu bringen, womit die Sachbearbeiterin zusätzlich argumentierte.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Diese Handlungsweise mancher Banken verstehe ich auch nicht. Da wird ein Mitarbeiter A plötzlich versetzt von der Dienststelle am Wohnort in eine andere Stadt B und muss 90 Minuten dahin hin und auch zurück fahren. In unvorhersehbaren Krankheitsfällen hilft bestimmt jeder gerne mal aus. Aber auf der anderen Seit fährt dann ein anderer Mitarbeiter C von B in die Stadt des Mitarbeiters von A.

Der Mitarbeiterin, die 40 Minuten fahren musste zum neuen Arbeitsplatz kann man nur sagen, dass die Mitarbeiter kaum alle in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes wohnen.Wer am Stadtaußenrand wohnt und in der Stadt arbeitet, hat oft 40 Minuten zu fahren, das ist normal.

Auf dem Weg zur Arbeitsstelle hatte ich mein Pflegekind immer erst zum Kindergarten gebracht und später zur Schule. Das hat wunderbar geklappt.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


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