Abfindung bekommen bei Klagerücknahme?
Wer gegen seine Kündigung klagt und wem eine Abfindung angeboten wurde dem entsteht auch durch die Rücknahme der Klage kein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung wegen Klageverzichts. Ein Anspruch auf eine Abfindung hat man laut der 2005 aufgenommenen Vorschrift in das Kündigungsschutzgesetz nur dann, wenn man auf eine Klage verzichtet - dies soll einem Unternehmen Rechtssicherheit gewähren. Selbst durch einen Verzicht auf eine eingereichte Klage sei diese nicht mehr vorhanden, da der Anspruch auf Rechtssicherheit unterlaufen werde, weswegen auch der Anspruch auf eine Abfindung entfalle, so das BAG in Erfurt (Az 2 AZR 971/06).
In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin erst geklagt, dann aber diese Klage wieder zurückgezogen und Anspruch auf die Abfindung erhoben – da so die schnelle Rechtssicherheit laut Ansicht der Richter, die der Arbeitgeber durch eine Abfindung anstrebt, unterlaufen wird.
Die gesetzliche Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt und beträgt 0,5 Monatsgehälter für jedes Beschäftigungsjahr und es muss darauf im Kündigungsschreiben hingewiesen werden. Weniger kann nur dann angeboten werden, wenn ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass dies nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht, siehe Geringere Abfindung - Arbeitgeber muss informieren.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine hohe Abfindung in mindestens gesetzlicher Höhe mündlich zusagt, aber die Abfindung dann doch geringer ausfällt als zugesagt? In der Zwischenzeit ist aber die Frist zur Klage verstrichen. Sollte man auf jeden Fall darauf bestehen, die Zusage schriftlich zu bekommen? Oder hat eine Klage doch noch Erfolg, auch wenn die Zusage nur mündlich erfolgte und die Frist verstrichen ist?
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