Arbeitnehmer haften für Schäden an Arbeitsmitteln

vom 01.11.2007, 23:42 Uhr

Vielleicht ist es dem einen oder anderen schon einmal passiert: Während der Arbeit hat man ausversehen Firmeneigentum beschädigt und nun ist der Streit da wer dafür zahlen muss oder der Arbeitgeber will einem die Kosten dafür aufdrücken.

Grundsätzlich ist hierzu zu sagen, dass ein Arbeitnehmer für Schäden haftet, die bedingt durch sein Handeln entstehen, jedoch muss auch hier der Arbeitgeber den Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beachten, denn dies gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Diese könne jedem Arbeitnehmer einmal zu Schulden kommen und er kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Normalerweise wird dies von den Arbeitgebern auch nicht verlangt, eben aus dem genannten Grund, da man dies einem sonst vernünftigen Arbeitnehmer, mit dem man ansonsten zufrieden ist und dem dies in der Regel nicht passiert, nicht sonderlich hoch anrechnet.

Anders sieht es bei mittlerer Fahrlässigkeit aus, hier kann der Arbeitnehmer sehr wohl schon am Schaden beteiligt werden, er muss jedoch nicht den vollen Schaden tragen. Nur bei schwerer Fahrlässigkeit, gemeinhin grob fahrlässig, oder bei einem nachweislich vorsätzlichem Handeln muss er für den vollen Schaden aufkommen.

Als Beispiel sei hier einmal die typisch deutsche Kaffeetasse am Arbeitsplatz genannt, die auch schon für juristischen Streit sorgte.

Falls ein Arbeitnehmer diese versehentlich umstößt und dabei Bürohardware wie die Tastatur oder gar einen Rechner beschädigt muss er wegen mittlerer Fahrlässigkeit den Schaden anteilig zahlen, da der Arbeitsplatz grundsätzlich kein Platz zum Kaffeetrinken sondern eben ganz dem Namen nach einen Platz zum Arbeiten darstellt. Von leichter Fahrlässigkeit könne man nur ausgehen, da der genannte Fall auch einen Grenzfall darstellt, wenn der Arbeitnehmer die Tasse vorsorglich weit weg von der Hardware stellte und diese mehr oder weniger unglücklich trotzdem zu einem Schaden beitrug.

Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wäre in diesem Beispiel, wenn man die Tasse auf der Tastatur abstellt (grob) oder diese mutwillig in diese entleert (Vorsatz).

Keine Fahrlässigkeit bestünde nur dann, wenn man die Tasse Kaffee im Pausenraum genießt und so der Hardware keiner Bedrohung aussetzt.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das kann ich verstehen, dass ein Arbeitnehmer, der grob fahrlässig handelt, den Schaden mit ersetzen muss. Die Tasse Kaffee auf dem Schreibtisch kenne ich auch, aber von der Tastatur so weit entfernt, dass nichts passieren konnte. Ich habe noch nie erlebt, dass einer meiner Kollegen/innen einen Schaden durch Kaffee verursacht hatte. Den hätte man schon direkt und bewusst auf die Tastatur schütten müssen.

Aber ich kann mir vorstellen, dass das Ersetzen von verursachten Schäden bei einem firmeneigenen Wagen nicht so einfach ist. Wie will man feststellen, dass bei allen Schäden fahrlässig gehandelt wurde? Oft ist das zwar möglich, aber längst nicht immer. Wenn Alkohol im Spiel ist, kann es festgestellt werden. Aber war einer unachtsam, ist eine Schuldzuweisung nicht immer möglich. Würde in einem solchen Fall die eigene, private Haftpflichtversicherung einspringen?

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


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