Voraussetzung und Vorgehensweise bei Wegeunfall zur Arbeit

vom 16.12.2016, 11:34 Uhr

Ein Wegeunfall ist ja auch eine Art Arbeitsunfall und die Berufsgenossenschaft ist auch dafür zuständig, wenn ich richtig informiert bin. Hier Richtige Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall fragte ich ja schon nach der Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall. Aber diese Wege kann man ja nicht gehen, wenn man sich beispielsweise den Fuß umschlägt, wenn man zur Arbeit geht oder von der Arbeit kommt. Ab wann kann man das als Arbeitsunfall zählen und wie muss ein Verunfallter, egal, ob Verkehrsunfall oder Unfall durch Missgeschick, dann vorgehen?

Wenn beispielsweise A einen Wegeunfall hat. Er steigt aus dem Auto aus und knickt sich den Fuß um. Er kam gerade von der Arbeit und ist zu hause angekommen. Ist das dann ein Wegeunfall? Oder wenn B mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt und auf dem direkten Weg noch ein Kaffee trinken geht und beim nachhausefahren dann mit dem Fahrrad verunfallt ist das noch ein Wegeunfall? Wann ist von einem Wegeunfall abzusehen und wann ist es auf jeden Fall ein Wegeunfall und wie geht man vor, wenn man so einen Unfall hatte, der als Wegeunfall zählt?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Als Wegeunfall zählt das, was dir auf direktem Weg von zu Hause und nach zu Hause passiert. Wenn man noch einen Kaffee trinken geht oder einkaufen geht, ist das kein Wegeunfall. Das hat man dann selber zu klären. Ich hatte auch so einen und musste dann ins Krankenhaus und dort wurde mir das Ganze bestätigt. Wobei man sicherlich auch zu einem normalen Arzt gehen kann, wenn das möglich ist. Weitere Krankschreibenden durften dann aber nur über das Krankenhaus erfolgen. Das ist bei mir schon lange her, vielleicht hat sich da auch etwas geändert.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge


Wobei dem, was Ramones geschrieben hat, noch hinzuzufügen ist, dass z.B. der Weg zur Kindertagesstätte, auch versichert ist und Unfälle dort auch als Wegeunfall gelten. Kurze Unterbrechungen auf dem eigentlich Arbeitsweg (bzw. dem Rückweg) sind nicht versichert, wohl aber die Fortsetzung nach einer kurzen Unterbrechung des Weges (man kann ja mal auf die Toilette müssen und deshalb den Weg unterbrechen).

Ansonsten ist die Vorgehensweise ähnlich wie bei einem normalen Arbeitsunfall. Erstversorgung bzw. ärztliche Behandlung mit Hinweis auf Wegeunfall und Meldung an die im Betrieb zuständige Person, sobald dies zumutbar ist. Also nicht direkt von der Unfallstelle aus im Betrieb anrufen, sondern dann, wenn man versorgt ist und in der Lage dazu ist.

» Squeeky » Beiträge: 2792 » Talkpoints: 6,18 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Als Wegeunfall geht alles das durch, was auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause passiert. Ende ist dabei die Haustür. Wenn er also umknickt beim aussteigen, dann gilt das ebenfalls als Wegeunfall wobei dort immer noch geschaut wird aus welchem Grund er umgeknickt ist. War das vorher abzusehen und aus Absicht, dann ist das kein Wegeunfall sondern geht auf die private Kappe. Gleiches auch wenn man vor seiner eigenen Haustür im eigenen Grundstück im Winter ausrutscht weil man selbst zu faul war den Schnee zu schieben und zu streuen.

Weicht man von seinem Weg ab, wenn man Einkaufen geht und Kaffee trinken, dann sind diese Abstecher nicht versichert über den Arbeitgeber. Begibt man sich auf die normale Strecke nach einer Unterbrechung dann wieder zurück, ist das ganze wieder ein Wegeunfall. Rutscht man beim Toilettengang auf dem üblichen Weg aus, dann ist das ebenfalls kein Wegeunfall und auch kein Arbeitsunfall, denn das Toilette gehen gehört zu den persönlichen Lebensumständen und ist ebenfalls nicht versichert. Da gab es schon Streitigkeiten vor Gericht, ob der Toilettengang im Geschäft ein Arbeitsunfall war oder nicht und die Gerichte haben bislang allesamt entschieden, es ist kein Arbeitsunfall und auch kein Wegeunfall wenn das unterwegs auf der Fahrt passiert.

Verfahrensweise ist einfach. Medizinische Abklärung geht immer vor und die Meldung muss im Betrieb so früh wie möglich erfolgen. Dazu reicht auch ein einfacher Anruf wenn man z.B. in der Klinik liegt und das ganze länger dauert. Dann kommt entweder einer in die Klinik zum ausfüllen oder man schildert das ganze am Telefon und die andere Person schreibt das in ihren Bericht. War die Polizei vor Ort, kann man auch deren Bericht anfordern und dazu verwenden für die entsprechende Meldung.

Dass man für die Krankmeldungen dann immer im Krankenhaus aufschlagen muss ist falsch, es darf eine bestimmte Sorte Ärzte so etwas jederzeit ausschreiben die die entsprechende D Zulassung dazu haben. Das hat nun einmal nicht jeder Arzt aber in jeder Klinik ist davon einer immer vorhanden, daher wird man gerne an das Krankenhaus verwiesen anstatt sich die Mühe zu machen zu recherchieren wer die entsprechende Zulassung im Umkreis hat. Alternativ kann man dazu auch den Amtsarzt aufsuchen, dieser hat ebenfalls die notwendige Zulassung solche Bescheinigungen auszustellen.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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