Was kostet eigentlich ein Anwalt?
Weiterhin aus gegebenem Anlass, siehe meine Probleme mit dem Vermieter und Rechtskostenbeihilfe wollte ich euch fragen, was denn eigentlich so ein Anwalt durchschnittlich kostet - bzw. dessen Leistungen?
Wird das nach Stundensatz berechnet und wenn ja was nimmt ein Anwalt so ungefähr pro Stunde? Oder wird das nach Arbeitsvolumen berechnet, zum Beispiel wenn er nur einen Brief schreiben muss, nach vorgeschriebenen / festgesetzten Tarifen?
Vielen Dank und viele Grüße,
Nici
Wenn Du wissen willst, was ein Anwalt so kostet, google mal nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auch RVG. Darin ist bundesweit einheitlich geregelt wie hoch die Honorare sind, kann man eben auch im Internet einsehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn Du einen Honorarvertrag frei aushandelst - kann teurer, kann aber auch billiger werden.
Die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich seit dem 01.07.2004 grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Demnach berechnen sich die Gebühren eines Anwalts entweder nach der Höhe des wirtschaftlichen Interesses des Mandanten (sog. Gegenstandswert) oder bewegen sich - unabhängig davon - innerhalb vorgegebener Mindest - und Höchstgebühren (sog Rahmengebühren). Bei Letzteren ist dem Anwalt ein Spielraum gegeben, inwieweit er den vorgegebenen Gebührenrahmen jeweils ausschöpft. Grundsätzlich kann er hier den sich jeweils ergebenden Mittelwert ansetzten. Das Gesetz bietet dem Anwalt jedoch durch die Vorgabe von Gebührenquoten auch bei der Berechnung nach Gegenstandswert gewisse Spielräume. Hier kann der Arbeitsaufwandt des Anwalts im Einzelfall Berücksichtigung finden.
Daneben läßt es das Gesetz zu, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine individuelle Honorarvereinbarung aushandelt und abschließt. Gerade hier kann der Arbeitsaufwandt des Anwalts im Einzelfall Berücksichtigung finden.
Sofern jemand ausgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen, so kann er bei dem Amtsgericht seines Bezirks Beratungshilfe (für eine aussergerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts) bzw. Prozesskostenhilfe (für die Inanspruchnahme für ein gerichtliches Verfahren sowie die Gerichtskosten) beantragen. Hierfür muss jeweils die Bedürftigkeit durch Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden.
Für die Gewährung von Beratungshilfe muss zudem nachgewiesen werden, dass die Einschaltung des Anwalts erforderlich ist, sprich, dass die Angelegenheit ohne anwaltliche Hilfe für den Antragsteller nicht zu regeln ist.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss dargelegt werden, dass das angestrebte gerichtliche Verfahren Erfolgsaussichten hat.
Bei Beratungs- bzw. Prozeskostenhilfe richten sich die Anwaltsgebühren nach den Sätzen des RVG.
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