Wann kann ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Bei uns ist es momentan das Problem, dass einige Kollegen wie ich auch versucht haben, eine schriftliche Genehmigung für einen Nebenjob zu bekommen da auch die Gehälter nicht weniger werden dafür aber die Lebenserhaltungskosten weiter ansteigen. Inzwischen geht es einigen so, sie gehen nur noch für das nötigste Arbeite und alles andere wird aus finanziellen Gründen verwehrt wie ein Schwimmbadbesuch mit den Kindern etc. Leider gab es für mich wie auch meine Kollegen eine Absage über einen Nebenjob. Als Möglichkeit bliebe uns allen nur, wenn wir eine Selbstständigkeit nebenbei anmelden und auf diese Weise noch etwas dazu verdienen aber das ist auch für mich die letzte Lösung.
Begründet wurde diese Absage, wegen der bereits hohen Arbeitszeiten (laut Arbeitsvertrag 48 Stunden pro Woche) in Wirklichkeit kommen wir aber bei 60-80 Stunden die Woche raus. Dazu ist mir auch aufgefallen, Kollegen die dies noch genehmig bekommen haben vor ein paar Jahren oder die inzwischen eine Selbstständigkeit angemeldet haben, sind weniger oft Krank als welche die sich nur im Hauptbetrieb aufhalten. Und ich selbst bin momentan Springer, und arbeite meistens nur noch 1-2 Schichten pro Woche momentan (bzw. seit 4 Wochen schon) Deswegen fand ich das Argument der Geschäftsleitung von uns schon sehr dreist, denn es kann ja nicht sein, dass ich im Monat auf meine Schichtzulagen von 200 Euro verzichten muss weil ich nicht eingesetzt wurde, aber gleichzeitig alle anderen Fixkosten bezahlen soll. Denn von den Arbeitszeiten würde es ja hingehen wenn es so weitergeht mit "nur" 24-36 Stunden Arbeiten pro Woche. Erlaubt sind vom Gesetz her soweit ich weiß, 50 Arbeitsstunden. Demnach begeht unsere Geschäftsleitung jede Woche bei mehreren Leuten bewusst einen Verstoss dagegen ...
Deswegen wollte ich einmal fragen, aus welchen Gründen überhaupt ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten darf und ob es noch andere Möglichkeiten für mich gibt auf die legale Art und Weise noch ein paar Euros dazu zu verdienen, auch wenn unsere Geschäftsleitung sich weiterhin quer stellt.
Liebe Grüße
Sorae
Mal meine "kurze" Rechtsmeinung dazu :
Grundsätzlich hat man das Recht auf einen Nebenjob, dazu gibt`s auch ein Urteil des BVGs welches sogar soweit geht, dass man seinen Arbeitgeber gar nicht informieren muss und dass dieser in der Regel diesen gar nicht untersagen darf: Denn alles was man außerhalb des eigentlichen Berufs macht gilt als Freizeit. Und ob man in dieser einer Nebentätigkeit nachgeht oder nicht ist nicht Sache das Arbeitgebers.
NUR: Ganz so einfach ist es dann in der Praxis wieder nicht, denn hier haben sich die Arbeitgeber mit der Nebentätigkeitsklausel in Arbeitsverträgen meist gegen abgesichert. Diese besagt, dass Nebenjobs, egal ob bezahlt oder unbezahlt immer der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen außer die Interessen des Arbeitgebers werden nicht berührt.
Sachverhalte die die Interessen verletzen und wo der AG das Recht hätte, diese Tätigkeiten zu untersagen sind in folgende - Ich führe gleich mal an, warum manche den Gedanken haben sich selbstständig zu machen:
1. Man darf nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag arbeiten, also maximal 48 Stunden die Woche - Ausnahme: eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden / Tag ist zulässig, wenn hierbei innerhalb von 24 Wochen / 6 Monaten im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag im betreffendem Zeitraum gearbeitet wurde.
Ausnahme: Bei Selbstständigkeit muss eine Höchstarbeitszeit bei Nebenjobs nicht beachtet werden.
2. Der Arbeitgeber kann seine Interessen dann berührt sehen, wenn durch den Nebenjob der Hauptjob beeinträchtigt wird - Beispiel wäre: Man arbeitet soviel nebenher dass man unausgeschlafen oder unausgeruht zur Arbeit kommt.
3. Im Urlaub darf keinem anderem Job nachgegangen werden - Urlaub ist Urlaub und soll der Erholung dienen. Selbstständige haben aber keinen Urlaub , aber der Nebenjob darf die Erholung auch nicht beeinträchtigen, siehe 2.
4. Nebentätigkeiten die während einer Krankschreibung ausgeführt werden, auch bei Selbstständigkeit können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn die Ausübung des Nebenjobs während der Krankheit die Genesung beeinträchtigt.
5. Das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB - heißt: Man darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz durch den Nebenjob machen oder in einem Betrieb arbeiten, der dem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht. Dies gilt auch im Fall der Selbstständigkeit.
Grundsätzlich sollte man die Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber genehmigen lassen, auch wenn man das nicht muss. Sollte aber keiner der angesprochenen Fälle dem im Wege stehen kann er es m. E. nicht untersagen.
Subbotnik hat geschrieben:1. Man darf nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag arbeiten, also maximal 48 Stunden die Woche - Ausnahme: eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden / Tag ist zulässig, wenn hierbei innerhalb von 24 Wochen / 6 Monaten im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag im betreffendem Zeitraum gearbeitet wurde.
Ausnahme: Bei Selbstständigkeit muss eine Höchstarbeitszeit bei Nebenjobs nicht beachtet werden.
Naja dann passt das eh nicht, da ich 12 Stunden Schichten arbeite und pro Woche über die 48 Stunden komme. Aktuell herrscht nur eine Flaute und ich ziehe mich auch gerade ein wenig zurück da gerade andere Dinge in den Vordergrund getreten sind und ich dies auch nicht mehr so durchhalte wie noch vor einigen Wochen und Monaten.
Deswegen meinte ich ja, die Schichtzulagen die mir deswegen wegfallen mit einer "leichten Tätigkeit" ausgleichen zu können um finanziell weiterhin unabhängig zu sein und mir noch nebenbei etwas Luxus leisten zu können.ur
Hab auch gerade einmal meine Stunden der letzten 6 Monate zusammengerechnet und komme weit aus drüber. Wundert mich auch nicht wirklich.
Aber das heißt ja, ich kann einfach einer Tätigkeit nachgehen obwohl die Genehmigung in meinem Arbeitsvertrag drinnen steht. Denn das Bundesverfassungsurteil müsste ja "höherwertig" sein als ein Arbeitsvertrag von der Rechtslage her. Beeinflussen würde es sich gegenseitig nicht von den Jobs, denn das wäre auch nicht in meinem Interesse
Liebe Grüße
Sorae
Das BVG stützt sich in dem Urteil auf Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit), welche durch die genannten Beispiele jedoch eingeschränkt wird. Also m. E. muss man, solange keiner der Fälle eintritt, die Nebentätigkeit nicht angeben - es ist jedoch ratsam.
Entscheidend ist, ob im Arbeitsvertrag eine sogenannte Anzeigeklausel festgehalten ist - wenn ja muss die Nebentätigkeit zumindest gemeldet werden.
Soare hat geschrieben:Aber das heißt ja, ich kann einfach einer Tätigkeit nachgehen obwohl die Genehmigung in meinem Arbeitsvertrag drinnen steht. Denn das Bundesverfassungsurteil müsste ja "höherwertig" sein als ein Arbeitsvertrag von der Rechtslage her. Beeinflussen würde es sich gegenseitig nicht von den Jobs, denn das wäre auch nicht in meinem Interesse
Ob Du das kannst oder nicht würde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht entscheiden lassen - dieser kann Dir eine rechtssichere Auskunft und Beratung geben anhand deiner konkreten Situation und des Arbeitsvertrages (statt einer Rechtsmeinung). Zwar stehen die Entscheidungen des BVG über normalen Arbeitsverträgen aber Arbeitgeber sichern sich meist durch entsprechende Klauseln ab um zur Not abmahnen zu können. Zudem weiß man nicht, ob der Arbeitgeber das ganze nun als Interessenskonflikt sieht / sehen möchte und ob er nicht vielleicht doch meint, dass der Job den Hauptjob beeinflusst. Beispielsweise könnte er, wenn man mal übermüdet oder erschöpft ist, auch damit (Nebenjob) argumentieren was meist vor Gericht entschieden wird, ob es so ist oder nicht. Manche versuchen ja mit allen Fallstricken ihre Untergebenen zu gängeln um Anordnungen durchzusetzen, auch wenn sie nicht im Recht sein sollten.
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