Wartesemester bei Studienplatz beweisen müssen?

vom 30.07.2016, 20:19 Uhr

Ich habe schon oft davon gehört, dass manche Studenten ihren begehrten Studienplatz über so genannte Wartesemester doch noch erreichen können. Auch weiß ich, dass man als Wartesemester zum Beispiel eine Ausbildung in der Zeit anrechnen lassen kann oder wenn man in der Zeit Praktika gemacht hat oder eben richtig gejobbt hat oder aber ein Auslandsaufenthalt gilt auch als Wartesemester.

Nur eine Sache ist mir nicht so ganz klar: verlassen sich die Hochschulen da auf das Wort des Studenten oder müssen da auch Beweise vorgelegt werden? Sprich, im Falle einer Ausbildung ein Zertifikat des Arbeitgebers oder ein Arbeitsvertrag? Muss man da Flugtickets wegen dem Auslandsaufenthalt vorzeigen oder andere Beweismittel? Wie funktioniert das? Wäre das nicht total umständlich für die Hochschulen jede Angabe einzeln zu überprüfen? Aber andererseits könnte man doch auch mogeln, wenn man da keine Beweise vorlegen muss, sondern nur das eigene Wort zählt oder?

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» Täubchen » Beiträge: 33305 » Talkpoints: -1,02 » Auszeichnung für 33000 Beiträge



Natürlich müssen die Wartesemester nachgewiesen werden. Das lässt sich aber einfach gestalten indem man sich einfach dort anmeldet. Damit ist die Wartezeit bereits im System erfasst. Lediglich wenn man sich an einer anderen Universität dann bewirbt, muss man sich das ganze entsprechend von der alten Universität schriftlich Bescheinigen lassen. Die meisten Universitäten sind in dieser Form jedoch vernetzt und seither wird die extra Form weniger verlangt.

Wenn man in dieser Zeit eine Ausbildung oder ähnliches gemacht hat, welche sich auf die Studienzeit anrechnen lässt, dann muss diese ebenfalls in Form von der Urkunde bzw. der Abschlussprüfung nachgewiesen werden. Ein Arbeitsvertrag alleine reicht dafür nicht aus.

Wie du darauf kommst das auch Flugtickets etc. vorgelegt werden müssen erschließt sich mir nicht, bei Arbeitgebern bekommt man eine Arbeitsbescheinigung oder ein Arbeitszeugnis welches man vorlegt. Darauf stehen alle notwendigen Angaben vermerkt, von wann bis wann man gearbeitet hat, wo das ganze war und bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis darüber hinaus noch eine Beurteilung für den Arbeitnehmer. Fordern kann man das jederzeit, ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten hat man einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


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